Norm
ABGB §200Rechtssatz
Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, für den Fall, daß eine nahestehende Person nicht vorhanden ist und mangels Vorschlages des Sachwaltervereines auch keine von ihm namhaft gemachte Person zur Verfügung steht, eine in § 281 ABGB nicht genannte andere Person zum Sachwalter zu bestellen. Es widerspricht auch nicht offenbar der Bestimmung des § 282 ABGB, in diesem Fall die für eine zum Vormund bestellte Person bestehende Verpflichtung, die Vormundschaft zu übernehmen (§ 200 ABGB), auch für eine zum Sachwalter bestellte Person anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087010Dokumentnummer
JJR_19880420_OGH0002_0030OB00552_8700000_002