RS OGH 1988/5/10 4Ob525/88

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Veröffentlicht am 10.05.1988
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Norm

AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietrechte minderjähriger Pflegebefohlener aufgegeben werden dürfen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die - vom Wohl der Minderjährigen getragene - Auffassung des Rekursgerichtes, das Mietrecht zumindest noch so lange aufrecht zu erhalten, bis feststeht, ob sie die Wohnung in absehbarer Zeit benötigen werden, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein. Daß dadurch - vorübergehend - Kosten verursacht werden, verstößt nicht gegen das Wohl des Kindes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086334

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_0040OB00525_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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