Norm
AußStrG §16 BII2gRechtssatz
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann gegeben, wenn das Gericht überhaupt die Möglichkeit hatte, das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Dies setzt voraus, daß das Gericht den Aufenthalt jener Person, die ihren Standpunkt vor Gericht darlegen will, kennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007453Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0070OB00542_8700000_001