RS OGH 1987/3/26 7Ob542/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1987
beobachten
merken

Norm

AußStrG §16 BII2g
ZPO §477 Z4 D4

Rechtssatz

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann gegeben, wenn das Gericht überhaupt die Möglichkeit hatte, das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Dies setzt voraus, daß das Gericht den Aufenthalt jener Person, die ihren Standpunkt vor Gericht darlegen will, kennt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007453

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0070OB00542_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten