Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Das Abhandlungsprovisorium ist gesetzlich überhaupt nicht geregelt; vielmehr wird es als Handelsgewohnheitsrecht angesehen. Die Ablehnung (oder Anordnung) eines solchen Provisoriums kann demnach schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087586Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00548_8700000_002