Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Die Ansicht, daß für eine im Zuge von Erhebungen nach § 38 Abs 1 Z 2 VermG erfolgte Grundstückszusammenlegung, die urkundlich dargetan ist, weder ein Antrag des Liegenschaftseigentümers noch dessen Zustimmung zu einem amtswegigen Vorgehen des Vermessungsamtes erforderlich sei, ist im Hinblick auf den in § 52 Z 3 VermG enthaltenen Hinweis auf § 12 Abs 1 VermG, nicht aber auch § 12 Abs 2 VermG, nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010756Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0050OB00096_8700000_001