RS OGH 1986/10/1 1Ob627/86, 6Ob604/88, 8Ob632/88, 1Ob550/91, 1Ob602/91, 1Ob265/00b, 7Ob43/03d

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Veröffentlicht am 01.10.1986
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Norm

ABGB §177 B
AußStrG §12
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Eine vorläufige Anordnung über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten verletzt das Kindeswohl, wenn nicht eine zwingende Notwendigkeit zu einer solchen Maßnahme bestand; dies ist auch noch über einen außerordentlichen Revisionsrekurs wahrzunehmen und führt zur ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006976

Dokumentnummer

JJR_19861001_OGH0002_0010OB00627_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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