Begründung: Auf Seite 16 der Ausgabe für Oberösterreich der "N*** K***-Z***" vom 8.11.1986 veröffentlichte die Beklagte ein Lichtbild des Klägers. Daneben war unter den Überschriften "31jährige erleichterte Hausherrn um Haus und Hof" und "Frau ergaunerte Millionen!" folgender Bericht über die in der Strafsache gegen Rita U*** am 7.11.1986 vor dem Kreisgericht Wels, durchgeführte Hauptverhandlung, in welcher der Kläger als Zeuge (Verbrechensopfer) vernommen worden war, abgedruckt: ... mehr lesen...
Norm: MedienG §22UrhG §78
Rechtssatz: Auch in den Fällen, in denen die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen wurde, darf die Presse nicht alles das ausbreiten, was in der öffentlichen Hauptverhandlung vorgetragen wurde. Opfer einer strafbaren Handlung, die in einer öffentlichen Hauptverhandlung als Zeugen vernommen werden, können sich auf § 78 UrhG berufen; die Presse hat auf ihre Interessenlage Rücksicht zu nehmen und bloß... mehr lesen...
Norm: MedienG §22UrhG §78
Rechtssatz: Nimmt ein in einer öffentlichen Hauptverhandlung vernommener Zeuge das Anfertigen eines Standbildes durch einen Pressefotografen ohne Widerspruch hin, dann bringt er damit zweifelsfrei nur zum Ausdruck, daß er einer Veröffentlichung seines Lichtbildes unter Nennung seiner Eigenschaft als Zeuge in einem konkreten Strafverfahren zustimme; er muß aber nicht damit rechnen, daß sein Lichtbild im Zusammenhang mit... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Tennis-Professional und gehört als solcher zur Weltspitze im internationalen Tennis. Er spielt seit 1984 als Mitglied der österreichischen Mannschaft im Davis-Cup, der von der "International Tennis Federation" (im folgenden: ITF) veranstaltet und gemeinsam mit dem jeweiligen lokalen Tennisverband nach den Regeln der ITF durchgeführt wird. Die ITF hat in den Jahren 1988 und 1989 die lokale Durchführung der Davis-Cup-Veranstaltungen Österreich gegen Nigeri... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Der erste Schritt gilt der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte; wenn das zu verneinen ist, ist der rechtliche Schutz bereits zu versagen. Entscheidungstexte 4 Ob 16/90 Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 16/90 Veröff: MR 1990,141 (Polak) ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der S*** K*** Unternehmensberatungsgesellschaft mbH & Co Stadterneuerung KG und Mitglied des Vorstandes der R*** R*** AG. Die S*** K*** Unternehmensberatungsgesellschaft mbH & Co Stadterneuerung KG bietet dem Publikum Vermögensveranlagungen im Zusammenhang mit der von ihr durchgeführten Ankaufs- und Revitalisierungsfinanzierung von Altbauten an. Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der monat... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Obmann des Hypo-Volleyball-Klubs Klagenfurt und gleichzeitig Meldereferent des Österreichischen Volleyballverbandes (ÖVV); nach den Statuten und der Meldeordnung des ÖVV besteht seine Aufgabe u.a. darin, über die Erteilung von Spielberechtigungen an Ausländer zu entscheiden und darauf zu achten, daß nur ordnungsgemäß gemeldete und demnach spielberechtigte Spieler bei Volleyball-Meisterschaftsspielen eingesetzt werden. In der "Neuen Kronen Zeitun... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen, so dass nicht allen Fällen, in denen die Öffentlichkeit Anlass hat, sich mit einer Einzelperson zu befassen, auch ein echtes Bedürfnis dan... mehr lesen...
Begründung: Die Zweitbeklagte ist die Medieninhaberin der "Neuen Kronen-Zeitung"; die Erstbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Zweitbeklagten. Die "Neue Kronen-Zeitung" hatte bereits im Jahre 1986 - in ihren Ausgaben vom 23., 24., 25., 29.5. und vom 4.6.1986 - in verschiedenen Artikeln über die Klägerin berichtet und dazu wiederholt deren Lichtbild veröffentlicht. Gegenstand dieser Berichte war, daß die Klägerin unberechtigt als Psychotherapeutin, Magister der Pha... mehr lesen...
Norm: UWG §7 CUrhG §78
Rechtssatz: Der Eindruck, den das Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums) bei flüchtiger Wahrnehmung von der Mitteilung gewonnen hat, ist auch bei der Beurteilung der Frage maßgebend, ob eine Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 UWG oder ein unüberprüfbares Werturteil vorliegt. Entscheidungstexte 4 Ob 128/89 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: UrhG §78UrhG §86UrhG §87 Abs2
Rechtssatz: Es ist Sache des Klägers, konkrete Behauptungen aufzustellen, daß er durch die Veröffentlichung seines Bildnisses eine besonders empfindliche Kränkung erfahren habe. Die Floskel, daß das Klagebegehren "auf alle nur denkbaren Rechtsgründe, inklusive aller Ansprüche aus dem Persönlichkeit und dem Recht am eigenen Bild, sowohl nach ABGB als auch nach UrhG" gestützt werde, bedeutet nur, daß sich der K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Zeitschrift "Music Man". Im Februarheft 1987 dieser Zeitschrift erschien auf den Seiten 20 bis 23 eine von der Journalistin Ingrid N*** verfaßte Fotoreportage mit dem Titel "Angst im Nacken" und dem Untertitel "Die Aids-Generation". Die Doppelseite 20/21 (Format 42 x 29,5 cm) zeigt ein ihre gesamte Höhe und den Großteil ihrer Breite ausfüllendes Farbfoto, das zum Teil von Titel, Untertitel, einer Zeile mit... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die Ehegattin des Dr. Günther K***, welcher früher Richter des Kreisgerichtes Korneuburg und dort als Vorsitzender des Schöffen- und Geschwornengerichtes tätig gewesen war. Anfang 1986 erhob die Staatsanwaltschaft Wien gegen Dr. Günther K*** Anklage wegen im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit begangener strafbarer Handlungen. Er gehört jetzt nicht mehr dem Richterstand an. Die Beklagte war im Oktober 1985 und sie ist noch immer Medieninhaberin... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen dem Kläger, einem Vertragsbediensteten des Amtes der Kärntner Landesregierung, und seiner Gattin ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Am 26. November 1987 zeigte ihn seine Schwiegermutter mit der Behauptung an, er habe aus seiner Klagenfurter Mietwohnung im sogenannten "Herbertstöckl" fremde Kunstgegenstände - sogenannte "Grisaillenbilder" - an Dritte verkauft und die Originale durch Kopien ersetzt. Nach Vorerhebungen wurde diese Anzeige von der Sta... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Wenn sein Bild im Zusammenhang mit für ihn abträglichen Ausführungen gebracht wird werden in jedem Fall die berechtigten Interessen eines Menschen verletzt, gleich ob die abträglichen Tatsachenbehauptungen als Mitteilung des Artikelverfassers gebracht oder jemandem anderen - insbesondere auch demjenigen, über den geschrieben wird - in den Mund gelegt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §1UrhG §78ZPO §502 Abs1 HIII3
Rechtssatz: Wegen der Eigenart der Persönlichkeitsrechte, zu denen der im UrhG geregelte Bildnisschutz gehört, kann auf diesem Gebiet - ebenso wie auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des sich mit diesem überschneidenden Immaterialgüterrechtes - eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In der Ausgabe 1/86 der Zeitschrift "Gesundheit" - einem Gesundheitsmagazin, dessen Medieninhaberin die Beklagte ist - erschien unter dem Titel "Lachen ist gesund" ein Artikel, der sich mit der modernen medizinischen Lachforschung befaßte. Dieser Artikel war mit insgesamt 19 Fotografien illustriert, die lachende oder lächelnde Gesichter zeigten; eine davon war eine Porträtfotografie des Klägers. Der Name des Klägers wurde nicht genannt. Der Kläger war im Febru... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Mißdeutungen sind etwa dann ausgeschlossen, wenn es sich um die Veröffentlichung der Bildnisse von Personen handelt, die an allgemein zugänglichen Orten oder an Orten aktuellen Geschehens aufgenommen wurden, sofern ihre Abbildung vom Geschehen nicht zu trennen oder für dessen Darstellung erforderlich ist; dies aber nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die Veröffentlichung der Lichtbilder der Darstellung dieser Or... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Die Auffassung, daß im modernen Geschäftsleben jedermann die Vermutung hinnehmen müsse, er habe der Veröffentlichung seines Bildnisses gegen Entgelt zugestimmt, ist unzutreffend; es muß vielmehr der Entscheidung jedes einzelnen überlassen bleiben, ob er sich dieser Mißdeutung aussetzen will oder nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 20/88 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Ob Mißdeutungen bei der Veröffentlichung eines Bildnisses möglich sind, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Entscheidungstexte 4 Ob 20/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 20/88 Veröff: SZ 61/58 = ÖBl 1988,162 = MR 1988,52 (M Walter) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten muß es auch unerheblich bleiben, daß die Einholung einer für die Veröffentlichung eines Bildnisses im Einzelfall erforderliche Zustimmung des Abgebildeten schwierig oder unmöglich gewesen wäre. Entscheidungstexte 4 Ob 20/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 20/88 Verö... mehr lesen...
Begründung: Der am 10. Jänner 1953 geborene Erstkläger ist Gesellschafter verschiedener Werbe- und Handelsgesellschaften; die am 2. August 1953 geborene Zweitklägerin ist selbständig und als Geschäftsführerin einer dieser Gesellschaften tätig. Die Beklagte veröffentlichte in der Ausgabe der Tageszeitung "K***" vom 28. November 1986 - also wenige Tage nach der Nationalratswahl 1986 - auf der Jugendseite "Top" eine Schwarz-Weiß-Fotografie der Kläger, welche diese bei einer Stimmabga... mehr lesen...
Norm: UrhG §14UrhG §15UrhG §78
Rechtssatz: Durch das protestlose Hinnehmen der Anfertigung von Aufnahmen wird schlüssig höchstens nur die Zustimmung zur Veröffentlichung von Lichtbilder im Zusammenhang mit diesem aktuellen Ereignis erteilt. - "Frustrierte Jungwähler". Entscheidungstexte 4 Ob 363/87 Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 363/87 Veröff: SZ 60/188 = JBl 1988,52 = ÖBl ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Schon durch eine mögliche Mißdeutung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt; daß das dem ihm zugesonnene Verhalten darüber hinaus herabwürdigend, herabsetzend oder anstößig sein müßte, ist nicht erforderlich; es genügt das Interesse, nicht mit bestimmten politischen Ansichten in Zusammenhang gebracht zu werden. Dieses Interesse ist deshalb zu bejahen; weil es der Entscheidung jedes einzelnen überlasse... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Auf die Frage, ob der Veröffentlicher, insbesondere wegen eines nach den Umständen des konkreten Falles gegebenen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, das Bildnis einer Person zu veröffentlichen und zu verbreiten, ist regelmäßig nur einzugehen, wenn er darüber entsprechende Behauptungen aufstellt. Wurde die einstweilige Verfügung ohne Anhörung getroffen, bleibt für die Vorn... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 A1UrhG §78UrhG §86
Rechtssatz: Kein Anspruch auf "angemessenes Entgelt" bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild, jedoch Ansprüche nach § 1041 ABGB, wenn der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ausgenützt wird, da die Verletzung dieses Rechtsguts nicht ausschließlich dem - abschließend geregelten - Bereich des UrhG angehört - Fußballer. Entscheidungstexte 4 Ob 40... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 A1UrhG §78UrhG §86
Rechtssatz: Der Verwendungsanspruch, der jemanden, dessen Bild ohne seine Zustimmung verwendet wurde, wegen Ausnützung seines Bekanntheitsgrades allenfalls zusteht, ist kein Entgeltanspruch im Sinne des § 86 UrhG, der sich ausschließlich nach den dem Verletzten sonst zustehenden Entgeltansprüchen für derartige Verwendungen richtet, sondern hat zur Voraussetzung, dass die Ausnützung des Bekanntheitsgrades dem ... mehr lesen...
Der Kläger ist Berufsfußballer beim Sportklub Rapid Wien. Der Beklagte ist Meister der Fotografie; er betreibt in S ein Sportgeschäft. Im Jahre 1979 brachte er einen Werbekatalog für Fußballsportartikel heraus, in dem er ein Bild des Klägers, das er vom Pressebilddienst Dipl.-Ing. A entgeltlich erworben hatte, veröffentlichte. Der Kläger behauptet, er beziehe ein Einkommen auch daraus, daß er sich gegen angemessenes Entgelt für Werbefotos zur Verfügung stelle. Der Beklagte habe sein... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z11PresseG §16UrhG §78UrhG §81
Rechtssatz: Der Umstand, daß der Name eines Redakteurs im Rahmen der zeitungsinternen "Ressortverteilung" angeführt ist, vermag für sich allein keine Haftung nach den § 78, 81 UrhG zu begründen; er ist nicht "verantwortlicher Redakteur" im Sinne des § 16 PresseG. Entscheidungstexte 4 Ob 331/81 Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 33... mehr lesen...
Norm: UrhG §14UrhG §15UrhG §78
Rechtssatz: Die Berufung auf den Schutz berechtigter Interessen ist demjenigen versagt, der einer Veröffentlichung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde (hier: SPÖ-Werbung im "Österreich-Spiegel", Veröffentlichung des Bildes eines Passanten). Entscheidungstext... mehr lesen...