RS OGH 1983/5/10 4Ob338/83, 4Ob3/11m, 4Ob160/11z, 6Ob6/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1983
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Auf die Frage, ob der Veröffentlicher, insbesondere wegen eines nach den Umständen des konkreten Falles gegebenen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, das Bildnis einer Person zu veröffentlichen und zu verbreiten, ist regelmäßig nur einzugehen, wenn er darüber entsprechende Behauptungen aufstellt. Wurde die einstweilige Verfügung ohne Anhörung getroffen, bleibt für die Vornahme einer Interessenabwägung nur ausnahmsweise insoweit Raum, als sich ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung schon aus dem Vorbringen der gefährdeten Partei und den aufgenommenen Bescheinigungsmittel ergibt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 338/83
    Veröff: ÖBl 1984,28
  • 4 Ob 3/11m
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 3/11m
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist (hier nur bei einzelnen Textpassagen bejaht). (T1); Veröff: SZ 2011/47
  • 4 Ob 160/11z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 160/11z
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/151
  • 6 Ob 6/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
    Auch; Nur: Auf die Frage, ob der Veröffentlicher, insbesondere wegen eines nach den Umständen des konkreten Falles gegebenen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, das Bildnis einer Person zu veröffentlichen und zu verbreiten, ist regelmäßig nur einzugehen, wenn er darüber entsprechende Behauptungen aufstellt. (T2); Veröff: SZ 2019/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077785

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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