Norm
UrhG §78Rechtssatz
Auf die Frage, ob der Veröffentlicher, insbesondere wegen eines nach den Umständen des konkreten Falles gegebenen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, das Bildnis einer Person zu veröffentlichen und zu verbreiten, ist regelmäßig nur einzugehen, wenn er darüber entsprechende Behauptungen aufstellt. Wurde die einstweilige Verfügung ohne Anhörung getroffen, bleibt für die Vornahme einer Interessenabwägung nur ausnahmsweise insoweit Raum, als sich ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung schon aus dem Vorbringen der gefährdeten Partei und den aufgenommenen Bescheinigungsmittel ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077785Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021