Norm
UrhG §78Rechtssatz
Es ist Sache des Klägers, konkrete Behauptungen aufzustellen, daß er durch die Veröffentlichung seines Bildnisses eine besonders empfindliche Kränkung erfahren habe. Die Floskel, daß das Klagebegehren "auf alle nur denkbaren Rechtsgründe, inklusive aller Ansprüche aus dem Persönlichkeit und dem Recht am eigenen Bild, sowohl nach ABGB als auch nach UrhG" gestützt werde, bedeutet nur, daß sich der Kläger nicht auf eine bestimmte rechtliche Qualifikation einengen lassen wollte; sie kann aber das erforderliche konkrete Tatsachenvorbringen nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078172Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019