Norm: ZPO §502 HIII3UrhG §78
Rechtssatz: Daß es sich niemand gefallen lassen muß, ohne seine Zustimmung in einer Zeitschrift - noch dazu auf dem Titelblatt - nackt dargestellt zu werden, ist so offenkundig, daß es hiezu einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bedarf. Entscheidungstexte 4 Ob 2249/96f Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2249/96f ... mehr lesen...
Norm: MedienG §7aMedienG §7bUrhG §41UrhG §78
Rechtssatz: Auch ohne amtliche Veranlassung kann das Veröffentlichungsinteresse überwiegen, wenn der dem Polizeibericht entsprechende Aufruf um Hinweise an die Bevölkerung veröffentlicht wird und das Anliegen der Sicherheitsbehörde durch die Bildnisveröffentlichung wesentlich gefördert werden kann. Dass dabei kein Fahndungsfoto verwendet wird, kann solange nicht schaden, als das verwendete Lichtbild ... mehr lesen...
Norm: MedienG §7bMRK Art6 Abs2 IIIUrhG §78
Rechtssatz: Wird die Unschuldsvermutung in der in § 7b MedG beschriebenen Weise verletzt, dann ist regelmäßig auch das Interesse am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung im Sinn des § 78 UrhG gegeben. Entscheidungstexte 4 Ob 2099/96x Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2099/96x 4 Ob 137/97v ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78UrhG §87 Abs2
Rechtssatz: Auch wenn nur durch die Gestaltung eines Artikels - entgegen dessen wirklichen Inhalt - mit Bildnisveröffentlichung der Eindruck erweckt wurde, der abgebildete Kläger sei verdächtig, eine schwerwiegende, strafbare Handlung begangen zu haben, bedeutet dies eine ganz empfindliche Kränkung. Entscheidungstexte 4 Ob 2059/96i Entscheidungstext OGH 29.0... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Wird durch die ganze Aufmachung eines Artikels unter Einschluß eines Lichtbildes des Klägers ein unrichtiger Eindruck erweckt und dadurch der Kläger in seinen berechtigten Interessen verletzt, so kann zur Entlastung der Beklagten der Text des Artikels in seiner Gesamtheit nicht herangezogen werden, weil auf Grund der heutigen Lesegewohnheiten (mehrere) Zeitungen nur durchgeblättert und die wichtigen Informationen anha... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIIUWG §2 C2aUWG §7UrhG §78
Rechtssatz: Ist der Sinngehalt der beanstandeten Tatsachenmitteilung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so kann schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel" nicht mehr in Betracht kommen (so schon 4 Ob 82/94 ua). Entscheidungstexte 6 Ob 38/95 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: MedienG §7aUrhG §41UrhG §78
Rechtssatz: Nach § 7a MedG besteht (ua) bei Preisgabe der Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen kein Entschädigungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlasst war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei. Eine ähnliche Wertung liegt auch § 41 UrhG zugrunde. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss auch der Bildniss... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §402 CKSchG §5jUWG §2 A2ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §528 KUrhG §78ZPO §502 HIII3
Rechtssatz: Ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage. Entscheidungstexte 4 Ob 1048/95 Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 1048/95 4 Ob 1057/95 Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 1057/95 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urh... mehr lesen...