§ 78 UrhG

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.

In Kraft seit 01.07.1936 bis 31.12.9999
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Frage zu: § 78 UrhG von ranger1 zum § 78 UrhG

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Hallo !´Ich habe im Mai 2009 geheiratet. Zu dieser Hochzeit lud ich ca. 60 Bekannte und Freunde ein. Unter den Gästen befanden sich auch 11 Berufssoldaten in Uniform. Es wurde sehr viel fotografiert und keiner der Gäste erhob Einspruch oder teilte mir mit daß er nicht veröffentlich werden will. A... mehr lesen...

§ 78 UrhG | 1 Antwort | 4322 Aufrufe | 25.09.09

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