RS OGH 1990/1/30 4Ob161/89, 4Ob112/92, 4Ob5/94, 4Ob52/94, 4Ob1140/94, 4Ob131/94, 4Ob26/95 (4Ob27/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
beobachten
merken

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen, so dass nicht allen Fällen, in denen die Öffentlichkeit Anlass hat, sich mit einer Einzelperson zu befassen, auch ein echtes Bedürfnis danach bejaht werden kann, ein Bild dieser Einzelperson zu sehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 161/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 161/89
    Veröff: MR 1990,224 (M Walter)
  • 4 Ob 112/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
    Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61 (Walter)
  • 4 Ob 5/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 5/94
    Auch
  • 4 Ob 52/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 52/94
    Auch; Veröff. SZ 67/71
  • 4 Ob 1140/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 1140/94
    nur: Auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen. (T1)
  • 4 Ob 131/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 131/94
  • 4 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
    Vgl auch; Beisatz: So lange der Abgebildete noch nicht rechtskräftig wegen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt ist, wird vermutet, dass er unschuldig ist (Art 6 Abs 2 MRK). Bei dieser Sachlage hat aber das Interesse des der strafbaren Handlung Bezichtigten, nicht vorzeitig "an den Pranger gestellt" zu werden - anders als etwa bei einem Fahndungsfoto (vgl § 41 UrhG und § 7a Abs 3 Z 2 MedG) - Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, ihren Bericht mit einem Lichtbild auszuschmücken. (T2)
  • 4 Ob 63/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 63/95
    nur: Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen. (T3); Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung kann nur dann überwiegen, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen Nachrichtenwert hat. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Veröffentlichung dazu dient, vor dem Abgebildeten zu warnen oder im Zusammenhang mit ihm angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen und zwar insbesondere dann, wenn die Sicherheitsbehörden um die Veröffentlichung eines Fotos ersuchen. Insoweit kann der Schutz nach § 78 UrhG nicht weiter reichen als der nach § 7a MedG. (T4) Veröff: SZ 68/125
  • 4 Ob 1013/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 1013/96
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Warnung vor einem vielfach vorbestraften Betrüger ist ein berechtigtes Anliegen der Öffentlichkeit. (T5)
  • 4 Ob 2099/96x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2099/96x
    nur T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 184/97f
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/183
  • 4 Ob 287/97b
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 287/97b
    Vgl auch; Veröff: SZ 71/131
  • 4 Ob 162/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 162/01d
    Vgl auch; Beisatz: Ist der Abgebildete eines Vergehens verdächtig, so verletzt die identifizierende Berichterstattung jedenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen. Diese Interessen sind regelmäßig höher zu bewerten als die Informationsinteressen der Medien. (T6)
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
    Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung des Bildes kann nur dann überwiegen, wenn das Bild einen besonderen Nachrichtenwert hat-etwa die Warnung vor einem flüchtigen Straftäter. (T7)
  • 4 Ob 73/07z
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 73/07z
    Auch; nur: Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes. (T8); Beis wie T4 nur: Das Interesse an der Verbreitung kann nur dann überwiegen, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen Nachrichtenwert hat. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Veröffentlichung dazu dient, vor dem Abgebildeten zu warnen oder im Zusammenhang mit ihm angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen und zwar insbesondere dann, wenn die Sicherheitsbehörden um die Veröffentlichung eines Fotos ersuchen. (T9)
  • 4 Ob 170/07i
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 170/07i
    Auch; Beis wie T4; Bem: Mit kurzer Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung zur freien Werknutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit. (T10); Veröff: SZ 2008/31
  • 4 Ob 153/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 153/11w
    Vgl auch
  • 4 Ob 101/12z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 101/12z
  • 4 Ob 124/13h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 124/13h
    Auch; Beisatz: Hier: Interesse der Medieninhaberin an der Veröffentlichung der Identifizierungsmöglichkeit der Privatadresse eines Rechtsanwalts verneint. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077883

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten