Norm
UrhG §78Rechtssatz
Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen, so dass nicht allen Fällen, in denen die Öffentlichkeit Anlass hat, sich mit einer Einzelperson zu befassen, auch ein echtes Bedürfnis danach bejaht werden kann, ein Bild dieser Einzelperson zu sehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077883Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018