RS OGH 1990/5/8 4Ob30/90 (4Ob1003/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1990
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Norm

MedienG §22
UrhG §78

Rechtssatz

Nimmt ein in einer öffentlichen Hauptverhandlung vernommener Zeuge das Anfertigen eines Standbildes durch einen Pressefotografen ohne Widerspruch hin, dann bringt er damit zweifelsfrei nur zum Ausdruck, daß er einer Veröffentlichung seines Lichtbildes unter Nennung seiner Eigenschaft als Zeuge in einem konkreten Strafverfahren zustimme; er muß aber nicht damit rechnen, daß sein Lichtbild im Zusammenhang mit einem Artikel veröffentlicht wird, in dem er dem öffentlichen Spott ausgesetzt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 30/90
    Veröff: SZ 63/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067486

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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