Norm
UrhG §78Rechtssatz
Für die Beurteilung der Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten muß es auch unerheblich bleiben, daß die Einholung einer für die Veröffentlichung eines Bildnisses im Einzelfall erforderliche Zustimmung des Abgebildeten schwierig oder unmöglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078009Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0040OB00020_8800000_004