RS OGH 1988/3/15 4Ob20/88

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten muß es auch unerheblich bleiben, daß die Einholung einer für die Veröffentlichung eines Bildnisses im Einzelfall erforderliche Zustimmung des Abgebildeten schwierig oder unmöglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 20/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 20/88
    Veröff: SZ 61/58 = ÖBl 1988,162 = MR 1988,52 (M Walter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078009

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0040OB00020_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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