Norm
UrhG §14Rechtssatz
Die Berufung auf den Schutz berechtigter Interessen ist demjenigen versagt, der einer Veröffentlichung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde (hier: SPÖ-Werbung im "Österreich-Spiegel", Veröffentlichung des Bildes eines Passanten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018