RS OGH 1987/9/29 4Ob363/87, 4Ob20/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Schon durch eine mögliche Mißdeutung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt; daß das dem ihm zugesonnene Verhalten darüber hinaus herabwürdigend, herabsetzend oder anstößig sein müßte, ist nicht erforderlich; es genügt das Interesse, nicht mit bestimmten politischen Ansichten in Zusammenhang gebracht zu werden. Dieses Interesse ist deshalb zu bejahen; weil es der Entscheidung jedes einzelnen überlassen bleiben muß, seine politische Einstellung der Öffentlichkeit bekanntzugeben. - "Frustrierte Jungwähler"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 363/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 363/87
    Veröff: SZ 60/188 = JBl 1988,52 = ÖBl 1988,139 = MR 1988,17
  • 4 Ob 20/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 20/88
    Auch; Veröff: SZ 61/58 = ÖBl 1988,162 = MR 1988,52 (M Walter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077960

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00363_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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