Norm
UrhG §78Rechtssatz
Schon durch eine mögliche Mißdeutung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt; daß das dem ihm zugesonnene Verhalten darüber hinaus herabwürdigend, herabsetzend oder anstößig sein müßte, ist nicht erforderlich; es genügt das Interesse, nicht mit bestimmten politischen Ansichten in Zusammenhang gebracht zu werden. Dieses Interesse ist deshalb zu bejahen; weil es der Entscheidung jedes einzelnen überlassen bleiben muß, seine politische Einstellung der Öffentlichkeit bekanntzugeben. - "Frustrierte Jungwähler"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077960Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00363_8700000_001