Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Werden durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, so ist der Einwand der Beklagten zu untersuchen, ob ihr Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt. Dabei ist zwischen dem Informationswert des Textes und jenem des Bildes zu unterscheiden. Die gegenteilige Auffassung von Korn/Neumayer (Persönlichkeitsschutz im Zivilrecht und Wettbewerbsrecht 115 f) hat der ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Die Verwendung von Bildnissen für Abziehbilder (Abziehsammelbilder) ist vor allem Folge der besonderen Beliebtheit (oder sogar der Verehrung), die der Abgebildete bei seinen Anhängern genießt. Sie lässt in der Regel keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Abgebildete damit einverstanden ist. Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten werden dadurch regelmäßig nicht beeinträchtigt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV3bUrhG §78
Rechtssatz: Die Herabsetzung einer Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen überschreitet das Maß einer zulässigen Kritik und kann selbst im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. Das trifft auch auf eine Bildberichterstattung zu. "Die lästige Witwe". Entscheidungstexte 4 Ob 94/94... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Ein Interesse an der Veröffentlichung des Bildnisses einer "Person des öffentlichen Lebens" im Zusammenhang mit einem von ihr angestrengten Prozeß kann nur dann nicht abgesprochen werden, wenn die Berichterstattung wahr ist und die Veröffentlichung des Bildnisses nicht (auch) dazu dient, die Aufmerksamkeit der Leser auf grob ehrenrührige Behauptungen zu lenken, so daß diese einprägsamer werden. "Die lästige Witwe" ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Die Verletzung berechtigter Interessen setzt voraus, dass der Abgebildete erkennbar ist. Besteht eine Ähnlichkeit zwischen dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Aussehen des Abgebildeten und ist der Abgebildete somit erkennbar, so verstößt die Bildnisveröffentlichung, wenn die Interessen des Abgebildeten beeinträchtigende Umstände hinzukommen, gegen § 78 UrhG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Sind Name und (vormalige) Funktion des Abgebildeten angeführt, so kann der Abgebildete vom meist flüchtigen Betrachter aus seinem Bekanntenkreis erkannt werden. Das reicht für den Schutz des § 78 UrhG aus. Entscheidungstexte 4 Ob 1075/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1075/94 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: MRK Art8 IV3eMRK Art10UrhG §78
Rechtssatz: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit V... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Eine Verletzung berechtigter Interessen kann auch dann vorliegen, wenn ein Bild in einem derartigen Zusammenhang veröffentlicht wird, dass damit dem Abgebildeten (Politiker) eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt und bekämpft. Entscheidungstexte 4 Ob 100/94 Entscheidungstext OGH 19.09.1994 ... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV4bMRK Art10 Abs2 IV4cUrhG §78
Rechtssatz: Bildveröffentlichungen von Politikern ehrenrühriger Art, über ihre Privatsphäre oder Intimssphäre, oder solche, mit denen unrichtige Hinweise über ihre politischen Ansichten oder der Vorwurf strafbarer Handlungen verbunden werden, können aber nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Auch durch den mit einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang stehenden Vorwurf, strafbare Handlungen begangen zu haben, können berechtigte Interessen einer im öffentlichen Leben stehenden, allgemein bekannten Person verletzt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 100/94 Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 100/94 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Ein wegen der Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten durch den Begleittext erlassenes Verbot, das auf ein konkretes Bild beschränkt wäre, könnte leicht dadurch umgangen werden, daß ein anderes Lichtbild des Klägers mit demselben Begleittext veröffentlicht wird. Der Kläger, der seinen Antrag nicht auf das bei der beanstandeten Bildnisveröffentlichung verwendete Lichtbild beschränkt, hat daher... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Wird ein Bild auf der Titelseite eines Buches veröffentlicht, dann ist auch nur die Gestaltung dieser Titelseite maßgebend, nicht aber der sonstige Inhalt des Buches, der in aller Regel nicht die gleiche Publizität wie der zumeist öffentlich ausgestellte, Buchumschlag erreicht. Damit kommt es aber auf die im Vorwort oder in den einzelnen Beiträgen enthaltenen Klarstellungen oder Relativierungen nicht an. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Die Verletzung berechtigter Interessen muss - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen. Entscheidungstexte 4 Ob 75/94 Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 75/94 Veröff: SZ 67/114 4 Ob 26/95 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: UrhG §78UrhG §87 Abs2
Rechtssatz: Die für die Gewährung immateriellen Schadenersatzes gemäß § 87 Abs 2 UrhG erforderliche empfindliche Kränkung durch eine Verletzung des Bildnisschutzes kann auch dadurch verursacht werden, daß der Veröffentlichung des Lichtbildes im Zusammenhang mit dem Inhalt des damit verbundenen Textes keinerlei Nachrichtenwert zukommt, der Betroffene also erst dadurch der Gefahr ausgesetzt wird, in der Öffentlichkeit ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Da § 78 UrhG darauf abstellt, ob die Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, und nicht darauf, ob der Abgebildete der Veröffentlichung zugestimmt hat, kann es nicht darauf ankommen, wenn die Zustimmung erteilt wurde. Auch wenn der Abgebildete einem Dritten (dem Fotografen) gegenüber erklärt hat, mit der Bildnisveröffentlichung einverstanden zu sein, schließt dies eine Verletzung seine... mehr lesen...