Norm
MedienG §1 Abs1 Z11Rechtssatz
Der Umstand, daß der Name eines Redakteurs im Rahmen der zeitungsinternen "Ressortverteilung" angeführt ist, vermag für sich allein keine Haftung nach den § 78, 81 UrhG zu begründen; er ist nicht "verantwortlicher Redakteur" im Sinne des § 16 PresseG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067111Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016