TE OGH 1989/3/14 4Ob5/89

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Veröffentlicht am 14.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse K***, derzeit arbeitslos, Wien 22., Siebenbürgerstraße 16-26/65/25, vertreten durch Dr. Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***-Verlag Gesellschaft mbH & Co KG, Wien 19., Muthgasse 2, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 60.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 4. November 1988, GZ 3 R 213/88-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 30. August 1988, GZ 38 Cg 341/88-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist die Ehegattin des Dr. Günther K***, welcher früher Richter des Kreisgerichtes Korneuburg und dort als Vorsitzender des Schöffen- und Geschwornengerichtes tätig gewesen war. Anfang 1986 erhob die Staatsanwaltschaft Wien gegen Dr. Günther K*** Anklage wegen im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit begangener strafbarer Handlungen. Er gehört jetzt nicht mehr dem Richterstand an.

Die Beklagte war im Oktober 1985 und sie ist noch immer Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung". Im Zusammenhang mit der umfangreichen Berichterstattung über die Verdachtsmomente und die Hintergründe, die zur Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Günther K***, zu dessen Verhaftung und zur späteren Anklageerhebung geführt hatten, veröffentlichte die Beklagte auf der Titelseite der Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 4.Oktober 1985 ein als "Exklusivfoto" bezeichnetes Lichtbild des Ehepaares K***, auf welchem die Augenpartie der Klägerin mit einem schwarzen Balken abgedeckt war. Unter dem Foto befand sich folgender Text:

"Ilse K***, die Frau des 'Skandalrichters' (Foto), bricht ihr Schweigen. Ihr Inklusivinterview mit der 'Krone' gibt Zeugnis vom perfekten Doppelleben von Dr. Günther K***. Für seine Verfehlungen hat sie nur eine Erklärung: 'Mein Mann muß erpreßt worden sein !' (Bericht auf den Seiten 6 und 7)."

Das obere Drittel des Titelblattes (oberhalb des Fotos) wurde durch die Schlagzeile beherrscht: "Neuer Justizskandal: Richter betrogen bei Versteigerungen ! Bericht auf der Seite 8". Auf den Seiten 6 und 7 derselben Ausgabe wurde unter der über beide Seiten gehenden Schlagzeile "Über das Doppelleben des Richters: Seine Frau erzählt" ein Interview mit der Klägerin wiedergegeben. Der Text war mit mehreren Fotos illustriert, darunter auch auf Seite 7 mit einem Lichtbild, das die Klägerin im Gespräch mit dem Verteidiger ihres Gatten zeigt; auf diesem Foto waren nur der Rücken und der Hinterkopf der Klägerin zu sehen. In dem Interview stellte die Klägerin dar, daß sie weder Kenntnis von den Handlungen ihres Mannes gehabt habe noch daß sie ihm irgendwelche Verfehlungen zutraue.

Unter Bezugnahme auf die beiden Fotos und die genannten Textstellen beantragt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, das Bildnis der Klägerin zu veröffentlichen bzw. auszustellen. Die Beklagte habe durch die Veröffentlichung des Bildes der Klägerin gegen § 78 UrhG verstoßen. Das auf der Titelseite veröffentlichte Foto sei für private Zwecke des Ehepaares K*** anläßlich der Feier des 40. Geburtstages des Mannes aufgenommen worden; der Fotograf habe das Foto treuwidrig an die Beklagte weitergegeben. Die Klägerin habe den Veröffentlichungen weder ausdrücklich noch schlüssig zugestimmt. Der Beklagten sei es, wie schon die skandalträchtige Aufmachung der Titelseite zeige, nicht um objektive Berichterstattung, sondern um Effekthascherei gegangen. Die Veröffentlichungen der Bilder erweckten im Zusammenhang mit dem Text den tatsachenwidrigen Eindruck, daß die Klägerin an den Verfehlungen ihres Mannes beteiligt gewesen sei. Ihr Gatte habe nunmehr seine Strafe verbüßt; sie wolle gemeinsam mit ihm eine neue Existenz aufbauen.

Die Beklagte sprach sich in ihrer Äußerung gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus. Im gegenständlichen Fall habe das legitime Interesse der Öffentlichkeit bzw. der Beklagten an der Bildnisveröffentlichung die weniger schutzwürdigen gegenteiligen Interessen der Klägerin überwogen. Auch bestehe keinerlei Gefährdung des zu sichernden Anspruches, weil die Beklagte keine wie immer gearteten Lichtbilder der Klägerin mehr besitze und seit der Veröffentlichung schon ca. 2 1/2 Jahre verstrichen seien. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, daß im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes überwogen habe; diese sei im Zusammenhang mit einem Bericht über den Verdacht strafbarer Handlungen geschehen, die ein Richter in Ausübung seines Amtes bzw. in Zusammenhang mit seinem Amt begangen habe. Da mit dem Lichtbild auf der Titelseite ein Exklusivinterview mit der Klägerin im Blattinneren angekündigt wurde, sei die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin auch sachlich gerechtfertigt gewesen. Eine tendenziöse Berichterstattung sei nicht zu erkennen, zumal die Schlagzeilen über dem Foto nicht auf dieses bezogen seien und nur ein sehr unaufmerksamer Leser einen derartigen Zusammenhang annehmen könne. Der Bildtext erwecke auch nicht den Eindruck, die Klägerin hätte wesentlichen Anteil daran gehabt, daß ihr Mann über seine Verhältnisse gelebt habe; ebensowenig sei die Bezeichnung der Klägerin als "Frau des Skandalrichters" geeignet, einen unbefangenen Leser auf eine Beteiligung der Klägerin an den ihrem Gatten vorgeworfenen strafbaren Handlungen und Skandalen schließen zu lassen. Das Rekursgericht verbot der Beklagten, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren gegen Dr. Günther K*** oder einen Bericht ähnlichen Inhaltes zu veröffentlichen; es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Ausgehend von dem Text unter dem Titelfoto, welches erkennbar bei einer privaten Feier aufgenommen worden sei, war das Rekursgericht der Meinung, daß die Klägerin durch die Bezeichnung als "Frau des Skandalrichters" herabgesetzt und gedemütigt worden sei; im übrigen erwecke der Text den Eindruck, daß ihr die ihrem Ehegatten zur Last gelegten Verfehlungen bekannt gewesen seien und sie sich nunmehr von ihm distanziere. Darauf, daß beide Erwartungen durch den Inhalt des im Blattinneren abgedruckten Gespräches mit der Klägerin enttäuscht würden, komme es nicht mehr an. Durch die Bildnisveröffentlichung seien daher berechtigte Interessen der Klägerin verletzt worden. Dem stünden keine höherwertigen Interessen der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildes gegenüber: Zwar möge ein Interesse der Öffentlichkeit an der Information über die dem Ehegatten der Klägerin zur Last gelegten Verfehlungen bestanden haben, doch hätten diese mit der Person der Klägerin und ihrem Aussehen nicht das geringste zu tun. Die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin lasse sich auch nicht mit dem im Blattinneren abgedruckten Exklusivinterview rechtfertigen, weil dessen Informationswert von einem bei einer privaten Feier aufgenommenen Foto der Klägerin auf die sich das abgedruckte Gespräch in keiner Weise beziehe, nicht beeinflußt werde. Als Grund für die Bildnisveröffentlichung verbleibe daher nur die - die Grenzen zulässiger Berichterstattung

überschreitende - Absicht, mit ihr die Neugierde und Sensationslust der breiten Öffentlichkeit zu befriedigen. Die Beklagte habe daher gegen § 78 UrhG verstoßen. Auf eine Gefährdung des Anspruches komme es nicht an, weil gemäß § 81 Abs 2 UrhG einstweilige Verfügungen ohne Rücksicht auf die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen zu erlassen seien. Auch die Wiederholungsgefahr sei entgegen der Auffassung der Beklagten zu bejahen.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig (§ 528 Abs 2 iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO; vgl. ÖBl 1988, 162); er ist aber nicht berechtigt. Die Beklagte macht geltend, daß sie mit der Bildnisveröffentlichung schon deshalb nicht gegen § 78 UrhG habe verstoßen können, weil die Klägerin auf dem Bild gar nicht erkennbar gewesen sei. Darüber hinaus erwecke auch der Text unter dem Titelbild keineswegs den vom Rekursgericht angenommenen Eindruck; nach dem hier anzulegenden objektiven Maßstab werde dem Leser lediglich ein Exklusivinterview mit der Klägerin im Blattinneren angekündigt. Dort habe sie aus ihrer Sicht zu den gegen ihren Gatten erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen können. Durch die Bildveröffentlichung auf der Titelseite seien daher keine berechtigten Interessen der Klägerin verletzt worden. In der Bildnisveröffentlichung auf Seite 7 habe auch das Rekursgericht keinen Verstoß gegen § 78 UrhG erblickt.

Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt werden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können. Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (Buchner in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 21 ff !29 f ; JBl 1988, 52; ÖBl 1988, 162 mwN). Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Wenn nein, ist der rechtliche Schutz zu versagen; wenn ja, dann ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen prävalieren und damit zu "berechtigten Interessen" werden (Buchner aaO 26 f; ÖBl 1974, 97 uva).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich zunächst, daß zwar Voraussetzung einer Anwendung des § 78 UrhG die Erkennbarkeit des Abgebildeten ist, daß aber auch bei Beurteilung dieser Frage im Gegensatz zur Meinung der Beklagten nicht nur das Bild allein, sondern auch die Art seiner Verbreitung und der Rahmen, in den das Bild gestellt wurde, berücksichtigt werden müssen. Unbestritten ist, daß das von der Beklagten als Titelbild verwendete Foto der Klägerin und ihres Gatten anläßlich einer privaten Geburtstagsfeier aufgenommen worden war und die Klägerin einer Veröffentlichung dieses Lichtbildes nicht zugestimmt hatte. Im Begleittext zu dieser Abbildung hat die Beklagte keineswegs nur auf das im Blattinneren abgedruckte "Exklusivinterview" mit der Klägerin verwiesen, sondern diese darin auch als "Frau des Skandalrichters" bezeichnet, die "ihr Schweigen bricht", indem sie "Zeugnis vom perfekten Doppelleben" ihres Mannes gibt und für seine Verfehlungen "nur eine Erklärung" hat: "Mein Mann muß erpreßt worden sein!". Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, daß die Klägerin schon durch die Bezeichnung als "Frau des Skandalrichters" unnötig bloßgestellt wurde, zumal durch die Veröffentlichung ihres Bildnisses unter dieser Bezeichnung die nicht unerhebliche Gefahr bestand, daß sie nunmehr in der Öffentlichkeit als solche erkannt wird; dies ungeachtet des Balkens über der Augenpartie der Klägerin, war doch auf dem Bild ihre persönliche Erscheinung nach der Statur, der Frisur, der Brille und den übrigen Gesichtszügen immer noch hinreichend deutlich erkennbar. Ebenso konnte bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Leser der Titelseite durch den Zusammenhang eines Lichtbildes, das ein offensichtlich glückliches Ehepaar bei einer privaten Feier zeigt, mit einem Begleittext, in dem berichtet wird, daß die Frau ihr Schweigen breche und Zeugnis vom perfekten Doppelleben ihres Mannes gebe, zumindest der Eindruck erweckt werden, die Frau distanziere sich nunmehr von ihrem Mann, weil er im schwerwiegenden Verdacht stehe, strafbare Handlungen begangen zu haben. Schon durch diese Bloßstellung und die mögliche Mißdeutung des Begleittextes sind daher berechtigte Interessen der Klägerin verletzt worden. Auch wenn sie der Beklagten tatsächlich ein Interview gewährt hat, so ist dieses Interesse dennoch zu bejahen, weil es ihrer Entscheidung überlassen bleiben mußte, ob sie es deshalb auch auf sich nehmen wollte, der Öffentlichkeit als Person bildlich bekanntgemacht zu werden. Keinesfalls berechtigte das Gespräch mit der Klägerin die Beklagte dazu, sie im Wege einer Veröffentlichung ihres Bildes auf die erwähnte Weise durch den Begleittext bloßzustellen. Auch die erforderliche Interessenabwägung muß zum Nachteil der Beklagten ausfallen, kann doch der Öffentlichkeit jedenfalls kein Anspruch darauf zugebilligt werden, das Aussehen der Ehegattin eines Richters kennenzulernen, gegen den - wenn auch im Zusammenhang mit seiner Amtsführung - ein Strafverfahren eingeleitet wurde (vgl. ÖBl 1958, 98). Einer solchen Veröffentlichung - noch dazu mit dem angeführten Begleittext - ist daher keinerlei schutzwürdiger "Nachrichtenwert" (vgl. Buchner aaO 33 ff) zuzubilligen, und zwar auch dann nicht, wenn sich - wie hier - die Ehegattin eines solchen strafgerichtlich verfolgten Richters dazu entschließt, mit Reportern einer Tageszeitung ein Gespräch zu führen.

Da die Beklagte somit bereits durch die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin samt entsprechendem Begleittext auf der Titelseite der Ausgabe ihrer Tageszeitung vom 4.Oktober 1985 gegen § 78 UrhG verstoßen hat, brauchte auf die weitere Veröffentlichung auf Seite 7 nicht mehr näher eingegangen zu werden. Die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr wird von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen. Eine solche Gefahr ist im übrigen auch deshalb zu bejahen, weil eine neuerliche Berichterstattung der Beklagten über das - wenngleich längere Zeit

zurückliegende - Strafverfahren gegen den Gatten der Klägerin keineswegs ausgeschlossen werden kann.

Dem Revisionsrekurs mußte aus diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO und die §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.

Anmerkung

E17039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00005.89.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19890314_OGH0002_0040OB00005_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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