Norm
UrhG §1Rechtssatz
Wegen der Eigenart der Persönlichkeitsrechte, zu denen der im UrhG geregelte Bildnisschutz gehört, kann auf diesem Gebiet - ebenso wie auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des sich mit diesem überschneidenden Immaterialgüterrechtes - eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, durch die Rechtsprechung des OGH entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich daraus aber noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist (ÖBl 1984,48 und 104 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076305Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0040OB00020_8800000_001