RS OGH 1988/3/15 4Ob20/88

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Mißdeutungen sind etwa dann ausgeschlossen, wenn es sich um die Veröffentlichung der Bildnisse von Personen handelt, die an allgemein zugänglichen Orten oder an Orten aktuellen Geschehens aufgenommen wurden, sofern ihre Abbildung vom Geschehen nicht zu trennen oder für dessen Darstellung erforderlich ist; dies aber nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die Veröffentlichung der Lichtbilder der Darstellung dieser Orte oder des aktuellen Geschehens diente.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 20/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 20/88
    Veröff: SZ 61/58 = MR 1988,52 (M Walter) = ÖBl 1988,162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077818

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0040OB00020_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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