Norm
MedienG §22Rechtssatz
Auch in den Fällen, in denen die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen wurde, darf die Presse nicht alles das ausbreiten, was in der öffentlichen Hauptverhandlung vorgetragen wurde. Opfer einer strafbaren Handlung, die in einer öffentlichen Hauptverhandlung als Zeugen vernommen werden, können sich auf § 78 UrhG berufen; die Presse hat auf ihre Interessenlage Rücksicht zu nehmen und bloßstellende Veröffentlichungen zu unterlassen. Der Schutz des § 78 UrhG wird also durch § 22 MedG nicht eingeschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067484Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016