TE OGH 1989/1/24 4Ob122/88

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Götz B***, Vertragsbediensteter, Klagenfurt, St. Veiter-Ring 1, Herbertstöckl, vertreten durch Dr. Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*** D***- UND V*** mbH,

Klagenfurt, Viktringer Ring 28, vertreten durch Dr. Ulrich Polley und Dr. Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Gesamtstreitwert S 381.000; Revisionsinteresse S 341.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 19. September 1988, GZ 4 b R 81/88-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29. April 1988, GZ 27 Cg 57/88-5, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.901,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.081,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen dem Kläger, einem Vertragsbediensteten des Amtes der Kärntner Landesregierung, und seiner Gattin ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Am 26. November 1987 zeigte ihn seine Schwiegermutter mit der Behauptung an, er habe aus seiner Klagenfurter Mietwohnung im sogenannten "Herbertstöckl" fremde Kunstgegenstände - sogenannte "Grisaillenbilder" - an Dritte verkauft und die Originale durch Kopien ersetzt. Nach Vorerhebungen wurde diese Anzeige von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 4. März 1988 gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt. Die Anzeige war jedoch auch den Redaktionen der "Kärntner Tageszeitung" - deren Medieninhaberin die Beklagte ist - und des "Kurier" zugespielt worden.

Am 6. Dezember 1987 rief Ing. Erich R***, ein Bekannter der Schwiegermutter des Klägers, diesen an und hielt ihm vor, daß er gegenüber dem "Kurier"-Redakteur W*** erklärt habe, er - Ing. R*** - habe in den Tresor des Klägers eingebrochen. Der Kläger antwortete, er kenne weder R*** noch W***; wenn dieser solches behaupte, solle sich R*** mit ihm auseinandersetzen. Am 15. Dezember 1987 erschien in der "Kleinen Zeitung" ein mit "Anneliese Posarnik" gezeichneter Leserbrief, in dem behauptet wurde, ein Mieter im denkmalgeschützten "Herbertstöckl" habe geschützte Kunstgegenstände durch Imitationen ersetzt. Darauf verschickte der Kläger an die Redaktionen mehrerer Tageszeitungen eine Aussendung, in der er unter anderem ausführte, daß 1. der Name der Leserbriefschreiberin erfunden sei, 2. Ing. R*** am 30. November 1987 in seine Wohnung eingebrochen und daraus Gegenstände verbracht habe und 3. über den "Kurier"-Redakteur W*** ein Zeitungsartikel lanciert worden sei, der hinsichtlich der Kunstgegenstände Unrichtigkeiten enthalte. Die "Kärntner Tageszeitung" veröffentlichte am 9. Jänner 1988 einen Auszug aus dieser Aussendung ohne Rücksprache mit dem Kläger als Leserbrief. Am 17. Jänner 1988 druckte die "Kärntner Tageszeitung" einen Leserbrief Ing. R*** ab, worin dieser, auf die Aussendung des Klägers Bezug nehmend, unter anderem behauptete, der Kläger habe ohne Zustimmung des Hauseigentümers Kunstwerke aus dem "Herbertstöckl" demontiert und Imitationen herstellen lassen; erst nach der Einleitung von Ermittlungen seien wieder die Originale angebracht worden. Auf diesen Leserbrief reagierte der Kläger mit einem empörten Anruf in der Redaktion der "Kärntner Tageszeitung". Auf Grund dieser Auseinandersetzung beschloß eine Redaktionskonferenz der Kärntner Tageszeitung, einen Artikel darüber zu verfassen und den Redakteur Michael K*** mit den Recherchen zu beauftragen. Dieser vereinbarte darauf mit Ing. R*** und dem Kläger Gesprächstermine für den 19. Jänner 1988. Das - zuerst geführte - Gespräch mit Ing. R*** drehte sich in erster Linie um die Frage, wer Eigentümer der Grisaillen-Bilder sei. Ing. R*** übergab dem Redakteur dabei auch Ablichtungen von Tagebuchaufzeichnungen des Klägers, von denen er Fotokopien sogar an deutsche Zeitungsredaktionen verschickt hatte und die auch schon - was der Redaktion der Kärntner Tageszeitung bekannt war - bei der Dienststelle des Klägers im Umlauf waren. Michael K*** war sich bewußt, daß diese Aufzeichnungen mit Vorbehalt zu behandeln seien. Ing. R***, der die Aufzeichnungen nur in einer für den Kläger negativen Weise verwertet und nie positive Aufzeichnungen veröffentlicht hatte, teilte dem Redakteur allerdings mit, daß der Kläger ihm gegenüber dazu erklärt habe: "Tun Sie damit, was Sie wollen."

Im folgenden Gespräch mit dem Kläger sagte K***, daß Ing. R*** an alle Zeitungen Ablichtungen aus seinen, des Klägers, Tagebüchern verschickt habe. Der Kläger wußte dies bereits; er wußte auch, daß Ing. R*** seine gesamten Tagebücher über den Zeitraum 1982 bis 9. September 1987 abgelichtet hatte. Michael K*** riet ihm, gegen eine weitere Verbreitung der Tagebuchaufzeichnungen eine Unterlassungsklage einzubringen. Der Kläger zeigte ihm dann die Grisaillen-Bilder und erklärte, daß die Eigentumsverhältnisse daran für ihn unwichtig seien und daß er ein korrektes Verhältnis zum Hausherrn habe. Gegen Ende des Gespräches erzählte der Kläger dem Redakteur auf die Frage, was die Angriffe gegen ihn ausgelöst habe, daß er im Juni 1987 ein Besuchsrecht für sein Kind beantragt habe und seitdem schärfstens attackiert werde. Darauf stand K*** auf und erklärte, er wisse nun, wie er den Artikel anlegen werde. Dann ging er zu einem aufgestellten Foto, das den Kläger mit einem Kind aus seiner vorangegangenen ersten Ehe zeigte, und bat den Kläger darum. Dieser hatte schon erfahren, daß die Redaktion der "Kärntner Tageszeitung" über genügend Bilder von ihm verfüge; er erklärte, daß er zwar kein Interesse an einer Bildveröffentlichung, sondern nur an einer wahrheitsgemäßen Darstellung in der Grisaillen-Bilder-Angelegenheit habe, war aber doch mit einer Veröffentlichung des erwähnten Bildes ihm Zusammenhang mit dem zu schreibenden Artikel einverstanden. Er übergab K*** auch Unterlagen über das Scheidungsverfahren und die Streitigkeiten mit seiner Gattin. Beide Gesprächspartner hatten damals den Eindruck, daß der geplante Artikel von den familiären Verhältnissen her aufgezogen werden könnte. Dem Kläger konnte nicht bewußt sein, daß in dem Artikel auch sein Verhalten im Dienst angesprochen werden würde; er wollte vielmehr in der Angelegenheit der Grisaillen-Bilder von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen rehabilitiert sein. Mit einer Veröffentlichung von Auszügen aus seinen Tagebüchern wäre er niemals einverstanden gewesen. Die Verabschiedung nach dem Gespräch war freundlich. Zu diesem Zeitpunkte wußte Michael K*** noch nicht, was er überhaupt schreiben würde.

Am 21. Jänner 1988 erschien in der "Kärntner Tageszeitung" ein zweiseitiger Artikel über den Kläger unter der Überschrift "'Das Nächtebuch'. Eine unschöne Geschichte zum schönen Leben". Dieser Artikel, der auch mit einem Foto versehen war, das den Kläger bei einer 1982 im Schloßhotel Seefels stattgefundenen Vernissage in Bermudashorts zeigt - der Kläger war damals direkt vom Golfspielen gekommen - und das schon seinerzeit in der "Kärntner Tageszeitung" veröffentlicht worden war, lautete wie folgt:

"So mancher Schmuckstein gewinnt erst durch seine Fassung Glanz. Ohne Fassung ist er fassungslos. Das Klagenfurter Herbert-Stöckl schmückt seit dem Ende des 18. Jahrhunderts nicht nur die Landeshauptstadt, sondern auch seine Bewohner. Heute ist es an zentraler Stelle Dr. Götz Ernst Arnulf B***-D***, von Freunden kurz Götzi genannt, der die exquisite Exzentrik seines Interieurs gefährdet sieht. Der durch Adoption spätberufene 'Baron' sieht sich seit Monaten 'existenz- und lebensbedrohenden' Aktivitäten ausgesetzt.

Die Aktivitäten haben in einer Kaskade von Leserbriefen, wechselseitigen Anzeigen bei Polizei und Staatsanwaltschaft längst Öffentlichkeit gefunden. Ein erlesener Kreis erhielt sogar noch erlesenere Einblicke in Tagebuchaufzeichnungen, die am 9. September 1987 den Weg aus der Privatschatulle B*** in die rauhe Außenwelt angetreten haben.

B*** als Autor, Freundes- und Kollegenkreis als Tagebuchgegenstand, ja die Öffentlichkeit schlechthin, dürfen in Österreich glücklich darüber sein, daß die Privatsphäre des Menschen vom Gesetz derart geschützt ist, daß in solchen Belangen ein auch vorhandener Wahrheitsbeweis nicht zulässig ist.

Was da und dort bisher auszugsweise in Ablichtung auftauchte, wurde 'ganz gezielt und auch nicht anonym' von Ing. Erich R***, dem ebenso rechts- wie antiquitätenkundigen Klagenfurter Vermögensberater an 'Interessenten' verschickt. Die von R*** als 'Interessenten' bezeichneten Personen haben im Amt der Kärntner Landesregierung für den Vertragsbediensteten Dr. B*** Vorgesetzten- und Dienstgeberfunktionen. Was R*** mit den privaten 'Kostproben' deutlich machen wollte, war, daß wohl so manches Tagebuch eher den Titel 'Nächtebuch' verdienen würde. Und das in mehrerer Hinsicht.

Ein 'Nächtebuch' ist jenes, das über weite Passagen durchwachte Nächte beschreibt und als Konsequenz daraus von nicht immer nur hellwachen Arbeitstagen erzählt. Zusätzliche Pikanterie solcher Bücher: Die berühmten B*** Soireen im Salon des Herbert-Stöckls - zu denen auch der Autor dieser Zeilen schon kulturberichterstattend geladen war - sind nicht selten zum abendlichen Dienst- und Privatsphäre überschneidenden Stelldichein feiner Gesellschaft geworden. Die einen gingen früher, die anderen blieben länger.

Erich R*** hat mit seiner gezielten Indiskretion dem Arbeitgeber vor Augen zu führen versucht, von welcher, keinesfalls zu verallgemeinenden, ja schier unwiederholbaren Einzigartigkeit der Vertragsbedienstete Dr. B*** sei. Dr. B*** selbst führt genau darauf auch die Tatsache zurück, daß er nicht wie ursprünglich vorgesehen, mit Jahreswechsel in den definitiven Beamtenstand aufrücken durfte.

Es nimmt also nicht wunder, daß der 'Baron' von 'Existenzgefährdung' spricht.

Doch wer da annehme, der Vermögensberater wolle vordergründig jemandem schaden, der irrt.

Ing. R*** will der Kunst, dem Denkmal nützen.

Im B*** Salon hängen, fix verschraubt oder angenagelt, fünf Gemälde der besonderen Art. Während der Bewohner des mietergeschützten Salons - mit Nebenraumflucht etwa 200 Quadratmeter bei einer Miete von 150 Schilling - von einem Gesamtbilderwert von nicht viel mehr als 100.000 Schilling spricht, spricht Kunstfreund R*** von einem Wert, der die Millionengrenze sicher übersteige. Da ist die Frage nach dem Eigentümer nur legitim und von vielschichtigem Interesse.

Doch Dr. B***, der schon unter diesen Bildern geboren worden ist - das Stöckl wird von seiner Familie seit 1931 bewohnt -, versichert, daß er über 'Eigentumsfragen' überhaupt nicht streiten möge, 'das ist mir absolut unangenehm'. Mit zusehends schwindender privater Harmonie jedoch, war die Eigentumsfrage dennoch zu klären, noch dazu, da der geschützte Mieter zwei der Gemälde zur Restaurierung nach Wien und ein Foto zur Begutachtung an das Kunsthistorische Museum geschickt hatte. In der Antwort wird 'zu Ihrem Relief' Stellung genommen.

Ein sogenannter 'vorsorglicher Hinweis' erging an die Polizei. Hauseigentümer Paul K*** ließ rechtsanwaltlich erklären, daß er niemals Bestandteile aus der vermieteten Wohnung, geschweige denn die fraglichen Gemälde veräußert oder übereignet hätte. Landeskonservator Dr. Elisabeth R*** teilte am 13. Jänner amtlich mit, daß mit dem Gemälde vor allem auch die fraglichen Gemälde denkmalgeschützt seien und somit über diese keine freie Verfügbarkeit bestehe.

Im Verzeichnis der 'Herbertschen Gemäldesammlung zu Kirchbichl' von 1904 werden die Bilder genau beschrieben und nachgewiesen, daß sie seit Errichtung des Hauses Ende des 18. Jahrhunderts dieses schmücken. Der Maler der seltenen Grisailles (ein monochromes Bild, das Reliefs vortäuscht) ist der Wiener kaiserliche Hofmaler Franz Kaspar S*** (1715-1795).

Alle fünf Bilder stellen Butti dar, die dem verspielten Lebensgefühl ihres täglichen Betrachters gewiß entgegenkommen. Dr. B*** mit ans Herz rührender Geste: 'Mir ist es egal, wer Eigentümer ist - wenn man sie mir nur nicht wegnimmt!' Hier ist wieder die Angst des Solitärs um seine Fassung.

Abgesehen von den Fragen zur privaten Harmonie, für die diese Stelle die ungeeignetste ist, sie abzuhandeln, darf dennoch Facharzt Dr. Helga B***, Ehefrau des Barons, folgend zitiert werden: 'Er (Götz) ist für mich nicht mehr nachvollziehbar.'

Und da ist auch der Schlüssel zu Ing. Erich R***, der sein Engagement in Sachen Herbert-Stöckl und Tagebuch mit hilfsbereiter Bekanntschaft zur Mutter von Dr. Helga B*** und seinem ebenso allgemeinen wie fundierten Interesse an Kunst erklärt. So war er wieder einmal hilf- und erfolgreich bei der Beschaffung interessanter Materialien, ohne sie jedoch eigenmächtig - was wieder Dr. Götz B*** in einer Hausfriedensbruch-Anzeige

erklärt - beschafft zu haben.

Der Rechnungshof hat im Vorjahr in einem mehrseitigen Bericht eine einzige Anstellung im Amt der Kärntner Landesregierung kritisiert - es war die des Dr. B***. Dr. B*** ist für seine Kollegen im Amt nicht repräsentativ.

So finden sich in seinem mit Akribie verfaßten Tagebuch Sätze wie: 'Bin im Amt zum Wegschmeißen ....

Mache dort nachmittag ein Schläfchen ...'. Oder: 'Der nächtliche Schlaf geht mir ab. Bin im Amt nicht sehr aktiv'. Oder: 'Verschlafe erstmals am Morgen und komme mit eineinhalb Stunden Verspätung ins Amt .... Verschlafe sogar das Arbeitsende um 16 Uhr und komme mit einiger Verspätung nach Hause.'

Was er repräsentiert, ist buchstäblich jene Welt eines erlesenen Bonvivants, von der seine Tagebücher - er schreibt sie seit dem 14. Lebensjahr - erzählen. Den Rahmen, den er behaust und die Bilder und alles drum herum ist denkmalgeschützt. Nur der Bewohner und seine Welt sind ungeschützt, gerade so wie jene ungeschützt zu sein scheinen, die ihm anvertraut sind oder sich ihm anvertraut haben.

In Wahrheit ist das alles eine Tragödie."

Noch in der Nacht nach dem Erscheinen dieses Artikels wurde der Kläger von seiner von ihm getrennt lebenden Frau deswegen angerufen und verhöhnt. Auch Mitarbeiter des Klägers zeigten sich von dem Artikel schockiert, wenngleich der Kläger bisher keine materiellen Nachteile gehabt hat. Er wurde allerdings noch am Nachmittag des Erscheinungstages vom Personalchef des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Rapport gerufen, wo man ihm Kopien aus seinen Tagebüchern vorlegte, über die die Landesregierung bereits seit November 1987 verfügt hatte. Der Kläger rechtfertigte sich an Hand anderer Aufzeichnungen dahin, daß er trotz eines unter Umständen stattgefundenen "Nickerchens" sehr viel gearbeitet habe und daß seine Bemerkungen über seinen Büroschlaf ironisierend gemeint gewesen seien.

Mit der Behauptung, daß er weder der Veröffentlichung seines Bildes noch derjenigen seiner Tagebuchauszüge zugestimmt habe und daß er durch diese Veröffentlichung im Zusammenhang mit den von Unrichtigkeiten strotzenden, tendenziösen und sein Privatleben betreffenden Ausführungen in dem Artikel schwerstens beeinträchtigt worden sei, begehrt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -, die Beklagte schuldig zu erkennen,

1. die Veröffentlichung des in dem angeführten Artikel enthaltenen Bildnisses ohne seine Zustimmung zu unterlassen, "wenn diese Veröffentlichung geeignet ist, seine berechtigten Interessen zu verletzen, insbesondere, wenn im Begleittext ehrenrührige Behauptungen aus dem Privatleben des Klägers veröffentlicht und verbreitet werden, wie, daß der Kläger als Vertragsbediensteter des Amtes der Kärntner Landesregierung seinen dienstlichen Verpflichtungen nicht oder nur in unzulänglicher Weise nachkommt oder daß jene Personen ungeschützt zu sein scheinen, die sich ihm anvertraut haben oder ihm anvertraut sind" sowie

2. jede Veröffentlichung seines Tagebuches oder von Teilen desselben, insbesondere die in dem Zeitungsartikel zitierten, oben wiedergegebenen Sätze,

sofort zu unterlassen;

3. ihm den Betrag von S 50.000,-- sA als Schadenersatz zu zahlen. Außerdem begehrt der Kläger die Ermächtigung, den Urteilsspruch auf Kosten der Beklagten im redaktionellen Teil der "Kärntner Tageszeitung" in einer näher beschriebenen Weise zu veröffentlichen. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers sei mit seiner Einwilligung erfolgt; damit würden auch seine berechtigten Interessen nicht verletzt. Der Artikel "Das Nächtebuch" habe Nachrichtenwert, weil die Öffentlichkeit Anspruch auf die entsprechenden Informationen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren und polizeilichen Erhebungen sowie mit Leserbriefkampagnen habe. Ausführungen über das Verhalten des Klägers in seiner Dienststelle seien keine Angelegenheit seines Privatlebens. Im Hinblick auf die stets publicitybetonte Lebensweise des Klägers könnten durch die Veröffentlichung seines Lichtbildes keine berechtigten Interessen verletzt werden. Der Kläger habe den Redakteur Michael K*** ermächtigt, Teile aus seinem Tagebuch abzuschreiben; damit habe er sein Einverständnis zur Veröffentlichung der Tagebuchaufzeichnungen zum Ausdruck gebracht. Die Verbreitung von Kleinzitaten aus Tagebüchern sei nicht verboten.

Der Erstrichter gab dem Unterlassungs- und dem Veröffentlichungsbegehren zur Gänze und dem Schadenersatzbegehren mit S 10.000,-- sA statt; das Mehrbegehren von S 40.000,-- sA wies er ab. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte er noch fest:

Der Kläger hat Ing. R*** niemals erklärt, er könne mit seinen Tagebuchaufzeichnungen machen, was er wolle. Der Redakteur K*** erklärte zu dem Bild, das den Kläger mit seinem Kind aus erster Ehe zeigt, er wisse zwar noch nicht, ob er überhaupt ein Bild verwenden werde; bejahendenfalls werde er aber nur dieses Bild verwenden. Der Kläger wollte eine Veröffentlichung dieses Bildes nur im Zusammenhang damit, daß er in der Angelegenheit der Grisaillen-Bilder rehabilitiert sein wollte. Auf Grund seines Gespräches mit dem Redakteur K*** meinte er, daß ihn dieser in dem geplanten Artikel als einen zu Unrecht einer strafbaren Handlung Beschuldigten darstellen werde, der wegen seines Besuchsrechtsantrages derart verfolgt werde. Das tatsächlich veröffentlichte Foto des Klägers vermittelt ein Playboy-Image, gegen das sich der Kläger absolut verwahrt. Außer beim Golfspielen trägt der Kläger keine Bermudashorts. Auch im Bekannten- und Freundeskreis des Klägers war man über den erwähnten Artikel schockiert; der Kläger wird von Leuten verhöhnt, etwa durch Anrufe wie: "Verschlafen Sie wieder das Dienstende, sollte ich Sie aufwecken?". Die Reaktionen auf den Artikel waren vielfältig.

Rechtlich meinte das Erstgericht, daß nach § 78 UrhG bei der Beurteilung einer Bildnisveröffentlichung immer der beigegebene Text zu berücksichtigen sei. Der Kläger sei durch die Ausführungen des beanstandeten Artikels über sein Privatleben in schwerster Weise verunglimpft und in seinen Interessen beeinträchtigt worden; von berechtigten Interessen der Beklagten an der Veröffentlichung könne hingegen keine Rede sein. Eine Einwilligung des Klägers in die Bildnisveröffentlichung sei nicht erweislich. Auch durch die Veröffentlichung der Tagebuchaufzeichnungen seien die in § 77 Abs. 1 UrhG geschützten berechtigten Interessen des Klägers verletzt worden. Dieser sei daher berechtigt, die Unterlassung der weiteren Verbreitung des Bildnisses und der Tagebuchaufzeichnungen sowie die Urteilsveröffentlichung zu begehren. Da der Kläger auf das ärgste bloßgestellt und dem Spott und Hohn der Öffentlichkeit ausgesetzt worden sei und darüberhinaus noch Schwierigkeiten mit seiner Dienstbehörde gehabt habe, liege auch ein immaterieller, mit S 10.000,-- abzugeltender Schaden vor.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Ersturteils als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung; rechtlich führte es aus:

Der Kläger habe weder ausdrücklich noch schlüssig der Veröffentlichung seiner Tagebuchaufzeichnungen oder des beanstandeten Bildnisses in der "Kärntner Tageszeitung" zugestimmt. Auch wenn er gewußt habe, daß die Redaktion dieser Zeitung über Ablichtungen aus seinem Tagebuch und über Fotos verfügt habe, und dennoch nicht ausdrücklich eine Veröffentlichung verboten habe, folge aus seinem Stillschweigen doch keineswegs eine Zustimmung, weil die hiefür von § 863 ABGB geforderten Voraussetzungen fehlten. Was die Tagebuchaufzeichnungen betreffe, so habe Michael K*** einer solchen Deutungsmöglichkeit sogar dadurch entgegengewirkt, daß er selbst dem Kläger den Rat erteilt habe, wie er gegen den Mißbrauch dieser Aufzeichnungen vorgehen solle. Selbst wenn Michael K*** hinsichtlich einer Zustimmung des Klägers zur Veröffentlichung der Tagebuchaufzeichnungen in einem Irrtum befangen gewesen wäre, hätte er diesen Punkt im Gespräch mit dem Kläger ausdrücklich klarstellen müssen.

Durch die beanstandete Veröffentlichung seien Interessen des Klägers verletzt worden. Hinsichtlich der einzelnen Tagebuchausschnitte sei dies evident, weil diese den Kläger im Zusammenhang des Artikels als jemanden erscheinen ließen, der seine Dienstzeit zum Nachholen fehlenden Nachtschlafes benützt und seine dienstlichen Verpflichtungen nicht besonders ernst nimmt. Das habe zu Schwierigkeiten mit der Dienstbehörde des Klägers geführt; daß diese Darstellungen überdies auch Aversionen jedes Steuer zahlenden Bürgers gegen einen "auf seine Kosten im Dienst Schlafenden" hervorzurufen geeignet seien, bedürfe keiner weiteren Begründung. Auch das veröffentlichte Foto passe in das Bild eines "für seine Kollegen im Amt nicht repräsentativen Bonvivants" und verletze daher im Zusammenhang mit den dazu gehörenden Ausführungen, die den Kläger in das Licht einer gewissen Lächerlichkeit stellten, dessen Interessen. Bei der gebotenen Interessenabwägung sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte überhaupt an der Verwendung gerade des beanstandeten Fotos gehabt habe, da die Pose und die Kleidung des Klägers auf diesem Bild keinerlei Nachrichtenwert hätten und ein einfaches Brustbild zur reinen Information genügt hätte. Hier sei jedoch die Darstellung einer Person mit einem bloßstellenden Bild aus dem Privatleben angereichert worden. Auch für die Veröffentlichung der Tagebuchaufzeichnungen habe kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit bestanden, weil diese Aufzeichnungen ohnehin schon - wie der Redaktion der "Kärntner Tageszeitung" bekannt gewesen sei - der Dienstbehörde des Klägers vorgelegen seien. Hätte die "Kärntner Tageszeitung" eine Aufklärung und objektive Information der Öffentlichkeit über Dienstpflichtverletzungen eines Vertragsbediensteten im Amt der Kärntner Landesregierung angestrebt, dann hätte sie Recherchen darüber und über allenfalls dadurch bewirkte Mißstände im Amt angestellt und in dem Artikel dementsprechend weitere Angaben gemacht. Dieser Artikel habe jedoch gar nicht auf eine Aufdeckung allfälliger Mißstände, sondern eher auf eine Befriedigung der Neugierde und der Sensationslust der Öffentlichkeit abgezielt und daher die Grenzen zulässiger Berichterstattung überschritten. Dem Einwand der Beklagten, daß im Spruch des Urteils die Veröffentlichung ehrenrühriger Behauptungen aus dem Privatleben des Klägers verboten würde, während die veröffentlichten Tagebuchaufzeichnungen nicht das Privat-, sondern das Berufsleben des Klägers beträfen, sei entgegenzuhalten, daß die beanstandeten Behauptungen durch ihre Anführung ohnehin konkretisiert worden seien und im übrigen nicht erkennbar sei, ob der Begriff des "Privatlebens" hier überhaupt im Gegensatz zu "Berufsleben" verwendet worden sei. Die Beklagte habe demnach durch die beanstandeten Artikel die Schutznormen der § 77 Abs. 1 und § 78 Abs. 1 UrhG verletzt; daraus folge nach § 81 Abs. 1 UrhG das Recht des Klägers, die Unterlassung dieser Verletzungen zu begehren. Die dazu erforderliche Wiederholungsgefahr bestehe schon deshalb, weil die Beklagte im Prozeß den Standpunkt vertreten habe, sie sei zu den beanstandeten Handlungen berechtigt gewesen; ihre bloße Behauptung, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, schließe für sich allein die Wiederholungsgefahr nicht aus. Nach § 85 Abs. 1 UrhG sei bei einer erfolgreichen Unterlassungsklage auf Antrag die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Beklagten auszusprechen, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse daran habe. Ein solches sei vor allem dann anzunehmen, wenn eine Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Nachteile sei, die eine Verletzung der im Urheberrecht geregelten Ausschließlichkeitsrechte mit sich gebracht habe. Im vorliegenden Fall sei eine Urteilsveröffentlichung gerade in jenem Medium, in dem die Verletzung stattgefunden habe, zur Aufklärung der Öffentlichkeit angebracht, da sie im selben Verkehrskreis - unter den Lesern der "Kärntner

Tageszeitung" - wirksam werde.

Nach § 87 Abs. 2 UrhG könne der Verletzte auch eine angemessene Entschädigung für immateriellen Schaden verlangen, deren Höhe hier nicht mehr strittig sei. Daß aber ein - den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger

übersteigender - immaterieller Schaden eingetreten sei, unterliege nach den Feststellungen (Verhöhnung und Verspottung des Klägers durch seine Frau und durch Fremde usw) keinem Zweifel. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß sämtliche Klagebegehren abgewiesen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach § 78 Abs. 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese Bestimmung soll - wie schon die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben - jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles Rechnung tragen zu können (SZ 50/22; ÖBl. 1980, 166; MuR 1988, 17 uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl. 1980, 166; MuR 1988, 17); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (ÖBl. 1980, 166; MuR 1988, 17 mwN).

Daß der zusammen mit dem Lichtbild des Klägers veröffentlichte Artikel den Kläger in keinem günstigen Licht erscheinen läßt, liegt auf der Hand; ebensowenig kann es einem Zweifel unterliegen, daß in dem Beitrag mit dem Untertitel "Eine unschöne Geschichte zum schönen Leben" negative Tatsachen aus dem Privatleben des Klägers behauptet werden. Dazu zählen auch die Auszüge aus dem Tagebuch des Klägers, wonach er wegen seiner nächtlichen Aktivitäten zeitweise im Büro geschlafen habe. Darauf, ob solche Tatsachenbehauptungen als Mitteilung des Artikelverfassers gebracht oder jemandem anderen - insbesondere auch demjenigen, über den geschrieben wird - in den Mund gelegt werden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; in jedem Fall werden die berechtigten Interessen eines Menschen verletzt, wenn sein Bild im Zusammenhang mit für ihn abträglichen Ausführungen gebracht wird.

Aus der vom Kläger gewählten Fassung des Punktes 1. seines Unterlassungsbegehrens kann die Beklagte für sich nichts gewinnen. Die dem Artikel zu entnehmende Behauptung, daß der Kläger wegen seines intensiven Privatlebens im Dienst wenig aktiv sei und manchmal sogar einschlafe, betrifft sicher eine Angelegenheit der privaten und nicht der öffentlichen Sphäre. Wollte man aber dem Wort "Privatleben" einen anderen Begriffsinhalt geben und in ihm einen Gegensatz zu allem sehen, was irgendwie mit dem Berufsleben zu tun hat, so könnte auch das nicht zur Abweisung des Unterlassungsbegehrens, sondern nur zu dessen Umformulierung führen. Nach Punkt 1. des Urteilsspruches ist aber völlig klar, daß eine Veröffentlichung des Bildes des Klägers immer dann verboten werden sollte, wenn in Verbindung damit ein Text gleichen oder ähnlichen Inhaltes wie in der "Kärntner Tageszeitung" vom 21. Jänner 1988 gebracht wird. Der vom Kläger für die Fassung seines Unterlassungsbegehrens aus dem erwähnten Artikel herausgegriffene Satz, wonach zwar der Rahmen, den der Kläger behause, nicht aber er und die Personen, die ihm anvertraut seien und sich ihm anvertraut hätten, denkmalgeschützt seien, kann - entgegen der Meinung der Beklagten - nicht als Bedauern mit dem Kläger, sondern - im Zusammenhalt mit dem übrigen Text - nur als der Vorwurf aufgefaßt werden, daß der Kläger nur seinem Vergnügen nachgehe, nicht aber seine Verpflichtungen gegenüber jenen Personen erfülle, die ihm anvertraut sind oder die sich ihm anvertraut haben. Der Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß bei der Beurteilung der berechtigten Interessen des Abgebildeten nur jene Textstellen zu berücksichtigen wären, die sich unmittelbar auf das Bild bezögen. Die Interessen des Klägers wurden schon dadurch schwerstens beeinträchtigt, daß sein Bild den Lesern gleichzeitig mit für ihn abträglichen Mitteilungen gezeigt wurde; eines besonderen Hinweises auf dieses Bild im Text bedurfte es nicht. Im übrigen besteht ohnehin ein Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Artikels und dem Lichtbild, entspricht doch die Abbildung des Klägers während einer Abendveranstaltung mit einer Sektschale in der Hand, gekleidet mit Bermudashorts und elegantem Hemd, gerade seiner Charakterisierung in dem Artikel als "Tänzer zwischen großer Geste und nicht unliebenswürdiger Pose", als "Bonvivant" udgl. Daß der Kläger durch das Lichtbild an sich nicht "an den Pranger gestellt" oder "bloßgestellt" worden ist, ändert nichts an seinem berechtigten Interesse, die Veröffentlichung dieses Bildes im Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten Artikel zu untersagen.

Richtig ist zwar, daß bei der Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten sich derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits auf ein Interesse an diesen Vorgängen berufen kann und in diesem Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (SZ 50/22). Die Beklagte hat aber in erster Instanz ein eigenes Interesse an der Veröffentlichung des Bildes gar nicht geltend gemacht; ein solches Interesse - insbesondere ein Nachrichtenwert des Lichtbildes - ist auch nicht zu erkennen. Auch in der Revision begründet die Beklagte nur ihr Interesse an der Mitteilung der in dem Artikel enthaltenen Tatsachen, nicht aber an der Veröffentlichung des Lichtbildes. Der Schutz des § 78 UrhG entfällt, soweit die Zustimmung des Abgebildeten reicht (ÖBl. 1980, 166; MuR 1988, 17 und 52 uva); daher ist zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens die Zustimmung erteilt wurde (ÖBl. 1977, 22; MuR 1988, 17 und 52 ua). Auf eine Zustimmung des Klägers zu der beanstandeten Bildnisveröffentlichung kann sich aber die Beklagte hier nicht berufen: Der Kläger hat sich nur mit der Veröffentlichung eines bestimmten Lichtbildes im Rahmen eines Artikels einverstanden erklärt, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einer strafbaren Handlung entkräften und als Reaktion auf seinen Antrag, ihm ein srecht bei seinem Kind einzuräumen, darstellen sollte. Mit der Veröffentlichung des im Gespräch mit Michael K*** genannten, geschweigedenn des in der Folge von der Beklagten tatsächlich verwendeten Bildes hat sich der Kläger hingegen niemals einverstanden erklärt.

Auch die Frage der Wiederholungsgefahr - die bei Unterlassungsansprüchen auf Grund des UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie im Verfahren nach dem UWG (SZ 51/167 uva) - hat das Gericht zweiter Instanz richtig gelöst; auf seine zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Daß die Ausfolgung des beanstandeten Lichtbildes durch die Beklagte dessen neuerliche Veröffentlichung nicht unmöglich macht, bedarf keiner näheren Begründung. Auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den von ihr angebotenen, vom Kläger aber abgelehnten vollstreckbaren Vergleich hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen. Damit hätte sie im übrigen auch keinen Erfolg gehabt, weil sie dem Kläger nicht all das angeboten hat, was dieser verlangt hatte und zu verlangen berechtigt war; vielmehr wollte sie einen Vergleich nur über ihre Verpflichtung zur Erfüllung der beiden Unterlassungsbegehren abschließen (S. 36). Damit konnte die Beklagte aber die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen (ÖBl. 1984, 135 mwN). Gegen das auf § 77 Abs. 1 UrhG gestützte Unterlassungsgebot und den Zuspruch des Schadenersatzbetrages von S 10.000,-- sA führt die Revision nichts ins Treffen; diese Teile des angefochtenen Urteils sind daher nicht zu überprüfen (EvBl. 1985/154 mwN). Das gleiche gilt aber auch für die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung: Diesen Ausspruch bekämpft zwar die Revision mit besonderen Rechtsausführungen (S. 168 f); in ihrer Berufung hatte die Beklagte jedoch zur Berechtigung der vom Erstrichter bewilligten Urteilsveröffentlichung keine gesonderten Rechtsausführungen erstattet, sondern die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens lediglich mit der Begründung verlangt, daß das Unterlassungsbegehren unberechtigt sei. Daß aber die Urteilsveröffentlichung auch bei Bestätigung der übrigen Aussprüche nicht berechtigt wäre, und insbesondere, daß eine Veröffentlichung des Ausspruches über das Schadenersatzbegehren nicht in Frage komme, hat die Beklagte in der zweiten Instanz nicht geltend gemacht. Der nach ständiger Rechtsprechung geltende Grundsatz, daß die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht (gesetzmäßig) ausgeführt wurde, gilt (partiell) auch dann, wenn das Ersturteil nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde; den Veröffentlichungsausspruch kann die Beklagte daher auch mit Revision nicht mehr bekämpfen (MuR 1987, 221).

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E16800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00122.88.0124.000

Dokumentnummer

JJT_19890124_OGH0002_0040OB00122_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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