Begründung: Rechtliche Beurteilung Der von den Beklagten behauptete Widerspruch der Berufungsentscheidung mit den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 78 UrhG, insbesondere zur Entscheidung MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K., deren Leitsätze die Revisionswerber verkürzt und damit sinnentstellend zitieren, besteht nicht. Daß die Interessen des Klägers durch die Veröffentlichung von Lichtbildern im Zusammenhang mit dem Begleittex... mehr lesen...
Begründung: Gegen den Kläger ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Mordes anhängig. In der Hauptverhandlung vom 24.6.1997 wurde der Kläger in diesem Sinn für schuldig erkannt und zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist (infolge einer vom Kläger erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) nicht rechtskräftig. Der Kläger befindet sich in Untersuchungshaft. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitung "Kurier... mehr lesen...
Norm: MedienG §22UrhG §78ZPO §171
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt demnach nur den Schluss zu, das das Foto eben noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. Es kann daher die Frage, ob eine Verletzung des § 22 MedG auch berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des § 78 UrhG verletzt, hier unerörtert bleiben. Entscheidungstexte 4 O... mehr lesen...
Begründung: Gegen den Kläger ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen Verdachts des Mordes anhängig, in welchem er am 24.6.1997 des Mordes für schuldig erkannt und zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Kläger befindet sich in Untersuchungshaft. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitung "N*****". In der Ausgabe vom 14.8.1996 veröffentlichte die "N*****" einen Artikel, in ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Die in der Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten ganz allgemein aufgestellten Grundsätze gelten auch für Unterlassungsgebote nach § 78 UrhG. Entscheidungstexte 4 Ob 95/98v Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 95/98v 4 Ob 172/00y Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 172/00y ... mehr lesen...
Begründung: Tibor Foco und der Kläger wurden mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 31.3.1987 des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB an der Prostituierten Elfriede Hochgatter schuldig erkannt. Tibor Foco wurde zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt; der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Mit Beschluß vom 15.6.1992 bewilligte das Oberlandesgericht Linz die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Kläger und hob das gegen diesen ergangene Urteil auf.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Profifußballspieler und gehört Vereinen der obersten österreichischen Spielklasse an, darunter insbesondere dem Fußballclub S*****. Er erreichte einen in Fußballkreisen einem Spitzenspieler entsprechenden Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad. Die Beklagte ist in L***** ansässig und beschäftigt sich mit dem Vertrieb, der Montage und der Reparatur von Toren, Türen und Zargen in der Steiermark und in Kärnten. Sie betreibt seit 1987 Bandenwerbung ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung Informationsmanager. Im Frühjahr 1997 wurde er - kurzfristig - wegen des Verdachtes in Haft genommen, Verfasser der beiden letzten, an das "P*****" gerichteten sog. "nicht authentischen Bekennerschreiben" zu sein. Die Behörden ordneten diese Schreiben, welche auch keine Bekenntnisse zu den "Briefbombenanschlägen" enthalten, nicht der "Bajuwarischen Befreiungsarmee" zu. In der Nr 25/1997 der Zeitschrift "T*****", deren Eige... mehr lesen...
Norm: MedienG §7a Abs2 Z2UrhG §78
Rechtssatz: Der von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zum Ausdruck gebrachte Verdacht, der Kläger habe ein Vergehen begangen, kann im Hinblick auf § 7a Abs 2 Z 2 MedG die Identitätspreisgabe des Klägers auch nach § 78 UrhG nicht rechtfertigen. Freilich kommt es nicht allein auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes an. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht bereits dann, wenn auch nur eine, aber ausführlich begründete, grundlegende Entscheidung vorliegt (s Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 3). Der erkennende Senat hat zu 4 Ob 184/97f unter umfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und der Lehrmeinungen entschieden, daß Wertungen des Medienrechtes jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt gerege... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin: Rufschädigende (und/oder beleidigende) Tatsachenbehauptungen und Werturteile mit einem zugrundeliegenden Sachverhalt sind stets nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen (MR 1990, 184 uva). Ein Recht auf freie Meinungsäußerung besteht nur, wenn der behauptete Sachverhalt wahr ist (MR 1993, 14; 6 Ob 2230/96a uva). Der Vorwurf der Eitelke... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 AABGB §1330 BIIZPO §411 AaZPO §411 BaMedienG §7bUrhG §78
Rechtssatz: Eine Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung ausschließlich nach § 7b MedG auf Entscheidungen über Ansprüche nach § 1330 ABGB kommt wegen der völlig unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Tatbestandsmerkmale nicht in Betracht. Entscheidungstexte 6 Ob 329/97v Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der nach § 78 Abs 1 UrhG vorzunehmenden Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden, ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters mwN; ÖBl 1993, 39 - Austria Boß; MR 1995, 143 - Haider-Fan; zuletzt 4 Ob 184/97f). Bei der nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG vorzunehmenden Beurteilung, ob berechtigte Interessen ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Im Gegensatz zu den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Unterlassung und Beseitigung setzt der auf § 87 UrhG gegründete Schadenersatzanspruch Verschulden voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Die Frage, ob die Beklagte als Herausgeberin eines Erotikmagazins bei Entgegennahme des Inserats schuldhaft gehandelt hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionswerber releviert nicht mehr, daß die Vorinstanzen eine Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn wegen des Verdachts des Vergehens nach § 1 Notzeichengesetz feststellten, die Richtigkeit des von den Beklagten erhobenen Vorwurfs einer strafbaren Handlung also nicht feststeht und daß dies zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten ginge, weil sie bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen, die gleichzeitig auch... mehr lesen...
Norm: MedienG §7aUrhG §78
Rechtssatz: Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, kommt der Identitätsschutz nach § 7a MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach § 7a Abs 1 MedG - wegen des Zusamm... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, V... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin befindet seit 7.Juli 1996 in U-Haft, weil aufgrund einer anonymen Anzeige der Verdacht bestand, daß sie eines ihrer Adoptivkinder, nämlich die 23-jährige Maria, jahrelang mißhandelt und gequält hat. Mittlerweile wurde sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien in erster Instanz - nicht rechtskräftig - mit Urteil vom 4.April 1997, ***** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2, zweiter und dritter Fall StGB und des Vergehens de... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung § 78 UrhG soll jedermann gegen den Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit schützen, insbesondere dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt oder sein Bild auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Für die Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, sind der Gesamtzusammenhang der Darstellung... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr das Unterlassungsgebot betreffend die Behauptung, in den klagenden Schulen würden die Kinder nach rassistischen Weltanschauungen erzogen werden. Das Unterlassungsbegehren ist nicht zu weit gefaßt, weil den Aussagen im Prospekt auch dieser weite Bedeutungsinhalt entnommen werden kann. Zu rassistischen Lehrinhalten traf das Erstgericht eine Negativfeststellung (S 7 i... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: In SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 = Marmor, Stein und Eisen hat der Oberste Gerichtshof die Rechtslage in der BRD referiert, in deren Rechtsordnung der Begriff der Bildnisse aus der Zeitgeschichte verwendet wird (§ 23 KUG). Hiebei wurde die dort gebräuchliche Definition der "Personen der Zeitgeschichte" wiedergegeben und erwähnt, daß "Politiker" jedenfalls unter diesen Begriff fielen. Damit hat der Oberste Gerichtshof jedo... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Daß abträgliche Äußungen über den Ehpartner der abgebildeten Person auch deren Interessen beeinträchtigen können, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (MR 1995, 226-Bombenterror). Das muß auch dann gelten, wenn dem Ehegatten vorgeworfen wird, er habe die "Führungsfiguren des gewaltbereiten Neonazismus auf seiner Liste vereinen" wollen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die angefochtene Entscheidung hält sich in allen Belangen im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 78 UrhG. Die angefochtene Entscheidung hält sich in allen Belangen im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 78, UrhG. In SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 = Marmor, Stein und Eisen hat der Oberste Gerichtshof die Rechtslage in der BRG referiert, in deren Rechtsordnung der Begriff... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ist die abgebildete Person - wie der Kläger - allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung zwar in aller Regel nicht berührt. Anderes gilt nach der Rechtsprechung aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hat (ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen; ÖB... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Dem Abgebildeten ist regelmäßig ein Interesse am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung im Sinne des § 78 UrhG zuzubilligen, wenn die Unschuldsvermutung in der in § 7b MedienG beschriebenen Weise verletzt wird. Dem Interesse des Abgebildeten steht aber das Verbreitungsinteresse desjenigen gegenüber, der das Bildnis veröffentlicht hat. Die Interessen beider sind gegeneinander abzuwägen (stRsp ua ÖBl 1996, 161 = MR 1996... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Es macht einen erheblichen Unterschied aus, ob der Kläger im Rahmen eines Fernsehinterviews, in welchem er selbst zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen kann, auftritt oder ob sein Bild in einem Artikel verwendet wird, in dem über neonazistische Aktivitäten von Beamten berichtet und ein gegen ihn in diesem Zusammenhang eingeleitetes Disziplinarverfahren und seine guten Kontakte zu einem namentlich genann... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat, entfällt der Schutz des § 78 UrhG, soweit die Zustimmung des Abgebildeten reicht; zu berücksichtigen ist daher, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens die Zustimmung erteilt wurde MR 1989, 52-Roter Baron II mwN; MR 1996, 67-Leiden der Wärter). Wie der Oberste Gerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat, entfällt der Schutz des Paragraph 78, Ur... mehr lesen...