Norm
ABGB §1041 A1Rechtssatz
Der Verwendungsanspruch, der jemanden, dessen Bild ohne seine Zustimmung verwendet wurde, wegen Ausnützung seines Bekanntheitsgrades allenfalls zusteht, ist kein Entgeltanspruch im Sinne des § 86 UrhG, der sich ausschließlich nach den dem Verletzten sonst zustehenden Entgeltansprüchen für derartige Verwendungen richtet, sondern hat zur Voraussetzung, dass die Ausnützung des Bekanntheitsgrades dem Benützer des Bildes einen Nutzen verschafft hat; dieser kann auch in der Ersparung von Auslagen liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016