RS OGH 1989/1/24 4Ob122/88, 4Ob27/93

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Wenn sein Bild im Zusammenhang mit für ihn abträglichen Ausführungen gebracht wird werden in jedem Fall die berechtigten Interessen eines Menschen verletzt, gleich ob die abträglichen Tatsachenbehauptungen als Mitteilung des Artikelverfassers gebracht oder jemandem anderen - insbesondere auch demjenigen, über den geschrieben wird - in den Mund gelegt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077961

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00122_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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