Norm
UrhG §78Rechtssatz
Wenn sein Bild im Zusammenhang mit für ihn abträglichen Ausführungen gebracht wird werden in jedem Fall die berechtigten Interessen eines Menschen verletzt, gleich ob die abträglichen Tatsachenbehauptungen als Mitteilung des Artikelverfassers gebracht oder jemandem anderen - insbesondere auch demjenigen, über den geschrieben wird - in den Mund gelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077961Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0040OB00122_8800000_001