Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn A. B., D-Sinzheim, vertreten durch die Rechtsanwälte T. und Partner, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 2.9.2004, Zl VK-21573-2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.11.2004 wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 29,00, zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 23.11.2003 um 14.02 Uhr in Wörgl auf der A 12 Inntalautobahn bei km 16,738 in Fahrtrichtung Kufstein die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z 10a StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 145,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten habe. Auszuführen sei, dass diesbezüglich ja keinerlei objektive Beweisergebnisse zur Verfügung gestellt worden seien. Insbesondere sei bereits mit Stellungnahme vom 29.4.2004 die Vorlage des Eichscheines sowie das Messprotokoll des gegenständlichen Messgerätes beantragt worden. Bis dato sei die Vorlage dieser Urkunden nicht erfolgt. Weiters sei zur Höhe der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe auszuführen, dass diese bei weitem überhöht sei, zumal der Beschuldigte bisher noch nie negativ im Straßenverkehr aufgefallen sei und die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten als Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu Herabsetzung der Strafe bzw der Ausspruch einer Ermahnung, beantragt worden.
Aufgrund dieses Berufungsvorbringens fand am 4.11.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer auch der anzeigende Gendarmeriebeamte als Zeuge vernommen wurde.
Dieser machte dabei folgende Angaben:
?Zu Beginn der Zeugenvernehmung legt der Zeuge den Eichschein des Lasermessgerätes LTI 20.20 TS/KM-E mit der Identifikationsnummer 4429 sowie das Lasermessprotokoll, welches zum selben Lasermessgerät mit der Identifikationsnummer 4429 vom 23.11.2003 stammt. Ich kann mich an die gegenständliche Lasermessung heute nicht mehr erinnern.
Auf Vorhalt der Daten in der Anzeige, dass die Messung bei Autobahnkilometer 16.736 im Baustellenbereich Richtungsfahrbahn Kufstein durchgeführt wurde, gebe ich an, dass es sich hierbei um den Zwickel bei der Autobahnauffahrt Wörgl-Ost in Richtung Kufstein handelt. Hierbei handelt es sich um den Autobahnkilometer 16.55. Gemessen wird von uns der ankommende Verkehr. Auf Nachfrage gebe ich an, dass im Lasermessprotokoll unter ?Anzahl der gemessenen Fahrzeuge? ca. 120 steht. Die Kennzeichen der jeweils angezeigten Fahrzeuge habe ich handschriftlich aufgezeichnet und sind diese später in ein Protokoll übertragen worden. Meine handschriftlichen Aufzeichnungen habe ich heute jedoch nicht mit.?
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aussage des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten sowie der vorgelegten Urkunde und der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol ? Verkehrsabteilung, ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol der Sachverhalt der Gestalt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.
Im Zuge seiner Aussage legte der Zeuge auch den Eichschein sowie das Lasermessprotokoll vom betreffenden Tag vor.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Zeugenaussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol der Sachverhalt der Gestalt, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl 89/08/0221).
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl zum Ganzen etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahrens, zu § 25 Abs 1 VStG E 8a bis c zitierte hg. Rechtsprechung).
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol geht davon aus, dass eine fehlerfreie Messung mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät vorliegt und dass der Beschuldigte durch Einhaltung einer Geschwindigkeit von 140 km/h (Messtoleranz berücksichtigt) in einem Bereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen mit 100 km/h beschränkt ist, eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen hat.
Geeichte Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geeignete Mittel auch zur ziffernmäßigen Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Es ergibt sich nicht der geringste Hinweis dafür, dass allenfalls eine Fehlbedienung des Messgerätes oder aber ein technisches Gebrechen am Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät vorliegen würde.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Es darf nicht übersehen werden, dass mit der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit die im Straßenverkehr ohnehin schon gegebene Gefährdung um ein vielfaches überhöht worden ist. Der Unrechtsgehalt ist daher als beträchtlich einzustufen.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafen bis zu Euro 726,00 verhängt werden können. Auch bei unbekannten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen besteht die von der Erstbehörde ausgesprochene Strafe dennoch zu Recht. In Anbetracht des hohen Schutzinteresses der übertretenen Bestimmung sowie der offensichtlichen Sorglosigkeit des Berufungswerbers erscheint sie durchaus schuld- und tatangemessen.