RS UVS Kärnten 2004/09/14 KUVS-1630/6/2004

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Rechtssatz

Für die Kundmachung einer Kurzparkzone kommt es nicht auf die Bodenmarkierung, sondern auf die Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO an.

Da die Parkgebühr eine Gemeindeabgabe darstellt, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG ein Jahr. Wird dem Beschuldigten die Verletzung gebührenrechtlicher Vorschriften am 18.8.2003 zur Last gelegt, so war die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist noch offen, wenn die erste taugliche Verfolgungshandlung mittels Strafverfügung vom 13.1.2004 erfolgte und ist die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Verfolgungsverjährungsfrist, Parkgebühr, Verfolgungsverjährungsfrist und Gemeindeabgabe, Bodenmarkierung, Kundmachung einer Kurzparkzone, Straßenverkehrszeichen, einjährige Verfolgungsverjährungsfrist, taugliche Verfolgungshandlung, Kundmachungswirksamkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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