Sind in der im Akt erliegenden Strafanzeige keine Angaben darüber enthalten, dass die Beamten hinsichtlich einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten Ermittlungen durchgeführt haben - eine gesonderte Anzeige wegen einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung war im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten ? und hat der Beschuldigte in seiner Einvernahme ausdrücklich die angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten, so liegen keine tauglichen Ermittlungsergebnisse vor, um mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit feststellen zu können, dass der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten überschritten hat. (Einstellung des Verfahrens)