RS UVS Kärnten 2004/04/19 KUVS-31/6/2004

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Veröffentlicht am 19.04.2004
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung seine Lenkereigenschaft am Tattag,  somit die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede gestellt und darauf hingewiesen, dass ein italienischer Staatsbürger das Fahrzeug gelenkt hat, wobei er Name und Anschrift des Lenkers mitteilen könne und hat daraufhin die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen, ohne auf das Beweisanbot des Beschuldigten näher einzugehen, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den ihn treffenden Mitwirkungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist und ist im Rahmen freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Verantwortung des Beschuldigten den Tatsachen entspricht, zumal der in Italien wohnhafte Zeuge bestätigte, dass er sich zum Tatzeitpunkt am Tatort befunden hat und war daher das Verwaltungsverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Mitwirkungspflicht, Ermittlungspflicht der Behörde, Entlastungsbeweis, Glaubhaftmachung, Beweisanbot, Nichteingehen auf Beweisanbote, In dubio pro reo, Lenkereigenschaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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