Enthält der Spruch des Straferkenntnisses der Erstinstanz die Wortfolge ?unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze, um 77 km/h überschritten.....", so ist auszuführen, dass das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 10a StVO ist und kann der Spruch dahingehend abgeändert werden, dass die oben angeführte Wortfolge durch die Wortfolge ?erheblich überschritten" ersetzt wird.