RS UVS Kärnten 2004/07/19 KUVS-1944/4/2003

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Veröffentlicht am 19.07.2004
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Rechtssatz

Enthält der Spruch des Straferkenntnisses der Erstinstanz die Wortfolge ?unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze, um 77 km/h überschritten.....", so ist auszuführen, dass das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 10a StVO ist und kann der Spruch dahingehend abgeändert werden, dass die oben angeführte Wortfolge durch die Wortfolge ?erheblich überschritten" ersetzt wird.

Schlagworte
konkretes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, Spruch, erhebliches Überschreiten der Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Tatbestandsmerkmal, Höchstgeschwindigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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