Beruft sich ein deutscher Fahrzeughalter, der anhand eines Radarphotos wegen Überschreitens der in Österreich höchst zulässigen Geschwindigkeit bestraft worden ist, auf ein ihm als ?Betroffener" zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht, ohne dabei ausschließlich andere (dritte) Personen als mögliche Lenker anzuführen, geht der diesbezügliche Hinweis von vornherein ins Leere, wird damit doch eine mangelnde Lenkereigenschaft der eigenen Person nicht einmal (ausdrücklich) behauptet.