TE UVS Tirol 2004/03/16 2003/13/111-2

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Veröffentlicht am 16.03.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn Mag. M. K., vertreten durch die Rechtsanwälte T. und Partner, F.-F.-Straße XY, I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 10.07.2003, Zl S-24.050/02, nach der am 16.03.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind Euro 13,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde  dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 21.11.2002 um 15.44 Uhr auf der Inntalautobahn (A12) bei km 145,328, Gemeindegebiet von Zams, Richtung Westen, die durch das dort angebrachte Vorschriftszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h überschritten.?

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 65,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass die Angaben der Meldungsleger mit den tatsächlichen Vorkommnissen zum Übertretungszeitpunkt nicht konform gehen würden und im vorliegenden Fall keine konkrete Messung durchgeführt worden sei. Es wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung, in welcher die Meldungsleger einvernommen werden mögen, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 16.03.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme  des Berufungswerbers sowie der Zeugen RI G. K. und RI D. H. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatzeit als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY auf der Inntalautobahn (A12) bei km 145,328 im Gemeindegebiet von Zams in Richtung Westen die durch das dort angebrachte Vorschriftszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h überschritten hat.

 

Diese Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, mit der Identifikationsnummer XY, welches zuletzt am 03.04.2001 geeicht wurde, durchgeführt. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft laut dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 03.04.2001 am 31.12.2004 ab. Dieses Lasermessgerät war zum Tatzeitpunkt auf einem Stativ montiert.

 

Vor Beginn der Messung wurden von RI G. K. als Messbeamten die erforderlichen Gerätefunktionskontrollen den Richtlinien entsprechend durchgeführt. RI G. K. hat auch das im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindliche Messprotokoll geführt. Sämtliche Eintragungen in diesem Messprotokoll stammen ebenfalls von RI G. K. Aus diesem Messprotokoll betreffend das Lasermessgerät LTI 20.20 TS mit der Identifikationsnummer XY ergibt sich, dass am Tattag, dem 21.11.2002, in der  Zeit von 15.20 Uhr bis 17.00 Uhr Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt wurden. Es wurden 15 Organstrafmandate ausgestellt und sieben Anzeigen erstattet. Im genannten Zeitraum wurde die Kalibrierung fünfmal durchgeführt, nämlich alle halben Stunden um 15.30 Uhr, 15.55 Uhr, 16.20 Uhr,

16.40 Uhr und um 17.00 Uhr.

 

Zum Tatzeitpunkt hat der Messbeamte RI G. K. das Fahrzeug des Berufungswerbers mit dem roten Visierpunkt im Lasermessgerät im Frontbereich bei der vorderen Kennzeichentafel einwandfrei anvisiert. Er konnte die vom Berufungswerber eingehaltene Geschwindigkeit von 106 km/h und in weiterer Folge auch die genaue Messentfernung von 312 m ablesen. Zum Messzeitpunkt war das Fahrzeug des Berufungswerbers alleine unterwegs. Es war daher seitens des Messbeamten eine Zuordnung  der Geschwindigkeit leicht und sicher möglich. Bei der gegenständlichen Messung ist ein Messfehler bzw ein Messirrtum gänzlich auszuschließen.

 

Der Berufungswerber wurde aufgrund der vom Messbeamten festgestellten Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im genannten Bereich auf der Arlbergschnellstraße S16 bei km 0,140 angehalten. Eine andere Möglichkeit zum Anhalten von Fahrzeugen besteht im gegenständlichen Bereich nicht. Die Anhaltung wurde von RI G. K. durchgeführt.

 

Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung legte der Messbeamte RI G. K. ein Lichtbild vom Tatort vor. Dieses Lichtbild wurde vom Standort der Beamten aus fotografiert und ist auf diesem Lichtbild ungefähr aus der Entfernung der Messdistanz von 312 m ein Fahrzeug im ankommenden Verkehr erkennbar.

 

Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt findet sich auch die Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, GZl 138.012/55-I/31-93, vom 31.01.1994 betreffend die Inntalautobahn A12, Verkehrszeichen im  Bereich AST Zams (km 145,3). Aus dieser Verordnung ergibt sich, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit, insbesondere zur Hintanhaltung von Unfallgefahren im Bereich des Überganges des Abschnittes mit getrennten Richtungsfahrbahnen in einen solchen mit Gegenverkehr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Arlberg der Inntalautobahn A12 im Bereich der Anschlussstelle Zams von km 144,915  bis km 145,1 auf 100 km/h sowie von km 145,1 bis zum Beginn der Arlbergschnellstraße S16 (km 0,0 der S16 = km 145,5 der A12) auf 80 km/h beschränkt wird.

 

Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage der einvernommenen Zeugen RI G. K. und RI D. H., welche einen guten und verlässlichen Eindruck anlässlich ihrer Einvernahme vor der Berufungsbehörde hinterließen, in Verbindung mit der Anzeige der Verkehrsabteilung ? Außenstelle Imst, vom 21.11.2002, Zl A1/0000008832/01/2002, der Einvernahmen von RI G. K. und RI D. H. als Zeugen im erstinstanzlichen Verfahren, des Messprotokolles, dem Eichschein sowie der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31.01.1994, Zl 138.012/55-I/31-93.

 

Auf  der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ergeben sich keine Bedenken bezüglich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Es traten keinerlei Hinweise hervor, dass das gegenständliche Lasermessgerät nicht vorschriftsmäßig bedient worden wäre oder der Messvorgang nicht richtig vorgenommen worden ist. Hinsichtlich der Übersichtlichkeit des Messbereiches wird auf das vom Zeugen RI G. K. anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegte Lichtbild verwiesen, welches vom Standort der Beamten aus fotografiert wurde und auf welchem die Entfernung der Messdistanz von ca 312 m auf einem absolut geraden Straßenstück erkennbar ist. Durch dieses Lichtbild in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen RI G. K. und RI D. H., welche durch ihre schlüssige und nachvollziehbare Schilderung des Sachverhaltes anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die wesentlichen Tatumstände ausreichend erklären konnten, war die Anberaumung eines Lokalaugenscheines entbehrlich.

 

Das gegenständlich verwendete Lasermessgerät ist laut den Verwendungsrichtlinien für einen Entfernungsbereich von bis zu 500 m zugelassen. Es stellt auch ein Lasermessgerät, wie es im gegenständlichen Fall verwendet wurde, grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ferner ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 20.03.1991, Zl 90/02/0203).

 

Die Behauptung des Berufungswerbers, dass die Messung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, stellt jener von den unter Diensteid stehenden Organen der Straßenaufsicht gegenüber. Der Berufungswerber hat  durchaus ein Interesse daran, die Messung in irgendeiner Weise als ungültig darzustellen. Für die Meldungsleger gibt es jedoch keinen Grund, Geschwindigkeitsmessungen nicht korrekt durchzuführen und dadurch ihnen unbekannte Personen wahrheitswidrig zu belasten. Ferner ist einem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Somit geht die Berufungsbehörde zweifelsfrei von der Richtigkeit der Angaben der Meldungsleger aus, nämlich dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt im genannten Bereich mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 106 km/h den gegenständlichen Pkw gelenkt hat.

 

Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber die Zeugin Dr. A.-M. R. zur Frage der Geschwindigkeit und zur Durchführung der Amtshandlung angeboten. Zur Aufnahme eines derartigen Erkundungsbeweises war jedoch die Berufungsbehörde nicht verpflichtet.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, weil überhöhte Geschwindigkeit zur Hauptursache von Verkehrsunfällen zählt. Als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber Fahrlässigkeit vorgeworfen. Erschwerende Umstände lagen keine vor, mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde wollte der Berufungswerber keine Angaben zu seinem Einkommen machen.

 

In Anbetracht des nach § 99 Abs 3 lit a StVO normierten Strafrahmens von bis zu Euro 726,00 sowie unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien ergibt sich, dass die verhängte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt wurde. Die Strafe ist schuld- und tatangemessen und war deren Verhängung in dieser Höhe aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lasermessgerät, Lichtbild, Anberaumung, Lokalaugenscheines, entbehrlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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