Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn M. C., D-D., rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N. N., G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 30.03.2004, Zl VK-18020-2003, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 26,00, zu bezahlen.
Gemäß § 52a Abs 1 VStG wird das mündlich verkündete Berufungserkenntnis dahingehend abgeändert, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis wie folgt richtig gestellt wird:
Das Geburtsdatum des Beschuldigten wird in der Adresse bzw im Spruch des Straferkenntnisses von ?25.07.1972? auf ?25.07.1978? berichtigt und bei der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) hat es im Spruch statt ?§ 52 a Z 10a StVO? richtig ?§ 52 lit a Z 10a StVO? zu lauten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 30.03.2004, Zl VK-18020-2003, wurde Herrn M. C., D-D., zur Last gelegt, er habe am 28.03.2003 um 10.04 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen XY auf der A12 Inntalautobahn bei Strkm 145,324, in Richtung Westen fahrend, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h überschritten.
Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 52a Z 10a StVO 1960 verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe von Euro 130,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt.
Dagegen hat der Beschuldigte, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. N. N., Rechtsanwalt in G., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Begründend hat der Berufungswerber im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren deshalb mangelhaft geblieben sei, weil man seinen Beweisanträgen nicht entsprochen habe. Vor ihm sei damals ein schwarzer Mercedes SLK mit Münchner Kennzeichen gefahren, der angehalten und dessen Geschwindigkeit gemessen worden sei. Da er unmittelbar hinter diesem Fahrzeug nachgefahren sei, sei es aufgrund der örtlichen Sichtverhältnisse und technischen Gegebenheiten des in Verwendung gestandenen Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes auszuschließen, dass sein Fahrzeug gemessen wurde, da die Messung nur das unmittelbar vorausfahrende Fahrzeug (Mercedes SLK, schwarz mit Münchner Kennzeichen) habe betreffen können. Hinter ihm sei ein silberner Audi A6 mit Berner (Schweizer) Kennzeichen unterwegs gewesen, welches Fahrzeug ebenfalls angehalten worden sei. Laut seinen Wahrnehmungen habe der Lenker des Mercedes SLK offensichtlich bar ein Organmandat bezahlt. Es werde daher die Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür beantragt, dass es dem Meldungsleger bei unmittelbarer Hintereinanderfahrt technisch unmöglich war, sein, des Berufungswerbers, Fahrzeug separat zu messen.
Die Verwaltungsübertretung werde der Vollständigkeit halber nochmals ausdrücklich bestritten. Entgegen der Aussage im Protokoll der Gendarmerie habe er, der Berufungswerber, sich in keiner Weise zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung bekannt. Im Gegenteil habe er bereits vor Ort gegenüber dem Gendarmeriebeamten angezweifelt, dass eine separate Messung für sein Fahrzeug möglich war. Der zweite Gendarm sei nicht Zeuge des Gesprächs gewesen, da er zu dem Zeitpunkt bei dem vor ihm, dem Berufungswerber, herausgewunkenen PKW das Bußgeld kassiert habe. Er zweifle an, dass eine separate Messung grundsätzlich möglich war und beantrage in diesem Zusammenhang die ?Aufstellung der Messreihe/Vorlage des Messprotokolls?. Die Wirkungsweise der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessgeräte sei dergestalt, dass die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge nach dem Prinzip der zeitlich veränderten Laufzeit von Laserimpulsen gemessen werde. Vom Gerät würden in kurzen Abständen Laserimpulse ausgesandt und nach ihrer Reflexion an dem durch das Zielfernrohr anvisierten Fahrzeug wieder empfangen. Aus der Änderung der Laufzeit jeweils von einem zum darauf folgenden Laserimpuls würden Größe und Richtung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmt. Aus 43 derartig aufeinander folgenden und durch Kontrollvergleiche überprüften Einzelmessungen werde das endgültige Ergebnis als quadratisches Mittel berechnet. Die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges werde als dreistellige Zahl mit einer Auflösung von 1 km/h digital angezeigt, die Bewegungsrichtung werde durch ein vorgesetztes ?minus? (abfließender Verkehr) bzw das Fehlen eines Vorzeichens (ankommender Verkehr) angegeben. Eine vollständige Messung dauere ca. 0,3 Sekunden. Voraussetzung für die richtige Messung sei aber das Anvisieren einer senkrechten Fläche des zu messenden Fahrzeuges. Das konkret verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät sei daher ? da es Geschwindigkeiten von Fahrzeugen, die keine ausreichenden senkrechten Flächen aufweisen, nicht konkret messen könne ? nicht geeignet, bei sämtlichen Fahrzeugen Geschwindigkeitsmessungen vorzunehmen. Das Gerät sei in diesem Sinne als untauglich (fehlerhaft) zu bezeichnen. Auch wenn in derartigen Fällen keine Fehleranzeige des Gerätes durch Warnton erfolge, sei die Messung falsch, ohne dass dies vom Gerät erkannt werde. Das Gerät kenne nur die Fehlermeldungen ?E01? bei nicht akzeptiertem Ziel, wenn es sich außerhalb der Reichweite oder in zu dichter Nähe (näher als 9 m) zum Gerät befindet, ?E02? bei Verlust des Zieles aufgrund eines Hindernisses oder weil das Ziel die Reichweite des Gerätes verlassen hat und ?E03? bei unstabiler Messung wegen schlechten Zielens (Verwackelns) oder Wegschwenkens des Gerätes vom Ziel. Auf die konkrete Prob
lematik im gegenständlichen Fall sei aber keine Fehleranzeige in der Software des Lasergerätes eingestellt, weshalb diese auch nicht angezeigt werde. Es werde daher die Einvernahme des Meldungslegers über die Aufstellung und Verwendung des Lasermessgeschwindigkeitsgerätes zum Beweis dafür beantragt, dass diese nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Weiters werde die Beischaffung der Betriebsanleitung des Lasermessgerätes und die Vorlage derselben an den technischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass eine Fehlmessung im Sinne der obigen Ausführungen vorliege. Außerdem sei das Bezug habende Messprotokoll beizubringen, welchem die Daten des voraus gemessenen Fahrzeuges müssten entnommen werden können. Da zu all diesen Punkten keinerlei Beweisergebnis vorliegen würden, sei das Verfahren noch nicht spruchreif und die angefochtene Entscheidung sohin rechtswidrig. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe sei die verhängte Geldstrafe überdies überhöht. Im konkreten Fall würden nachstehende Milderungsgründe vorliegen:
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sein bisher ordentlicher Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in Widerspruch stehe;
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die Tat sei lediglich aus Fahrlässigkeit begangen worden;
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die Tat sei nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen worden;
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die Tat sei mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen worden;
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es hätten optimale Fahrbahn-, Straßen- und Verkehrsverhältnisse geherrscht (kein anderer Fahrzeugverkehr);
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die Tat sei unter Umständen begangen worden, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen würden;
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es sei trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen;
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er habe von der Zufügung eines größeren Schaden, obwohl dazu die Gelegenheit offen gestanden hätte, freiwillig Abstand genommen;
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die Tat sei schon vor längerer Zeit begangen worden und habe er sich seither wohl verhalten.
Der Berufungswerber hat daher nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Abführung der unerledigt gebliebenen Beweisanträge die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. In eventu wurde der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 VStG oder aber die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzkonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG begehrt.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt samt darin enthaltenem Eichschein, durch Einholung des Messprotokolls und der Betriebsanleitung für das bei der gegenständlichen Amtshandlung verwendete Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type LTI 20.20.TS/KM?E sowie durch Einvernahme des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.05.2004. Im Zuge der Berufungsverhandlung wurden vom Meldungsleger außerdem Fotos vom Tatortbereich vorgelegt und wurden dessen handschriftliche Auf-zeichnungen zum seinerzeitigen Tatgeschehen fernschriftlich übermittelt.
Aufgrund dieser Ermittlungstätigkeit sieht es die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass Herr M. C., wohnhaft in D-D., den PKW der Marke VW Golf mit dem deutschen Kennzeichen XY am 28.03.2003 um 10.04 Uhr auf der A12 Inntalautobahn bei Strkm 145.324 mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) in Richtung Westen gelenkt hat. Für den Tatortbereich war bzw ist eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verordnet und durch Verkehrszeichen kundgemacht.
Die Feststellungen hinsichtlich Tatzeitpunkt, Tatort, Geschwindigkeitsregelung und Person des Täters ergeben sich aufgrund der Anzeige der Autobahngendarmerie Imst vom 01.04.2003, GZ A1/0000003584/01/2003, der vorgelegten Fotos vom Tatort sowie aufgrund der Angaben des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.05.2004. Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den ihm persönlich nicht bekannten Berufungswerber in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung bzw einer falschen Zeugenaussage mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Auch die vom Meldungsleger bei der Anzeigenerstattung praktizierte, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beschriebene Vorgangsweise, nämlich das handschriftliche Festhalten der wesentlichen Daten und die Erstattung der Anzeige auf Grundlage dieser Aufzeichnungen in zeitlicher Nähe zur Amtshandlung gewährleistet nach Ansicht der Berufungsbehörde, dass die Angaben in der Anzeige dem seinerzeitigen Geschehen entsprechen.
Auch die Richtigkeit des Messergebnisses steht für die Berufungsbehörde fest.
Für das bei der betreffenden Messung verwendete Lasermessgerät hat laut vorgelegtem Eichschein eine gültige Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgelegen. Weiters ist einem erfahrenen, regelmäßig mit der Geschwindigkeitsmessung mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessern betrauten Gendarmeriebeamten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes jedenfalls zuzutrauen (vgl VwGH v 02.03.1994, Zl 93/03/0238 ua). Der Meldungsleger wurde, wie er bei seiner Einvernahme glaubhaft versichert hat, auf das betreffende Messgerät eingeschult und führt dieser seit vielen Jahren, nämlich seit 1996, entsprechende Geschwindigkeitsmessungen durch. Die Verwendungsbestimmungen sind ihm, wie er bei der Einvernahme glaubhaft versichert hat, genau bekannt. Dass die sich aus der Zulassung für das betreffende Lasermessgerät ergebenden Verwendungsbestimmungen vom Meldungsleger bei der betreffenden Messung auch eingehalten wurden, hat dieser bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme nochmals zugesichert und ergibt sich für die Berufungsbehörde keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal der Meldungsleger bei seiner Befragung einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen hat. Dass ? wie in den Verwendungsbestimmungen gefordert - halbstündliche Kalibrierungen des Messgerätes durchgeführt wurden, wird schließlich auch durch die Eintragungen im ergänzend vorgelegten Messprotokoll dokumentiert.
Die Vorbringen des Berufungswerbers konnten hingegen keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Geschwindigkeitsmessung erwecken. Wenn dieser zunächst ausführt, dass eine korrekte Messung der Geschwindigkeit für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug wegen des in kurzem Abstand und seitlich versetzt vor ihm fahrenden Mercedes nicht möglich gewesen sei, ist hierzu zunächst auf die Angaben des Meldungslegers zu verweisen, wonach die A12 im gegenständlichen Bereich in Fahrtrichtung Arlberg eine leichte Linkskurve beschreibt, sodass die Messung hintereinander fahrender Fahrzeuge, vom Fall der Abschirmung eines Pkws durch ein Schwerfahrzeug abgesehen, keine Schwierigkeiten bereitet. Der Meldungsleger hat weiters angeführt, dass er ein Fahrzeug nur dann zur Anzeige bringt, wenn ihm eine eindeutige Zuordnung des Messergebnisses möglich ist. Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben des Meldungslegers zu zweifeln. Es ist nach Ansicht der Berufungsbehörde auszuschließen, dass der Meldungsleger den Berufungswerber angehalten und wegen einer Geschwindigkeitsüber-schreitung zur Anzeige gebracht hätte, wenn sich für dessen Fahrzeug keine gültige Geschwindigkeitsmessung ergeben hätte. Eine derartige Vorgangsweise würde den Meldungsleger, wie erwähnt, der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen. Es wäre aber unerklärlich, welche Beweggründe den Meldungsleger zu einem solchen Vorgehen veranlasst haben sollten, zumal er insbesondere auch keinen persönlichen Vorteil aus einer Bestrafung des Berufungswerbers zieht. Dass dem Berufungswerber auch nicht irrtümlich das Messergebnis des vor ihm fahrenden Fahrzeuges angelastet worden ist, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde zudem durch dessen eigenen Ausführungen belegt, wonach auch die Lenker des vor ihm fahrenden Mercedes angehalten und mittels Organmandats bestraft worden sind. Für dieses Fahrzeug wurde also offenkundig eine separate Messung durchgeführt. Die Bestrafung mehrerer Fahrzeuglenker ohne gesonderte Messung würde n
ämlich im Ergebnis wiederum auf ein gerichtlich strafbares Verhalten der Gendarmeriebeamten hinauslaufen. Es ist aber ? wie zuvor ausgeführt ? nach Ansicht der Berufungsbehörde auszuschließen, dass die Beamten ohne erkennbaren Grund und trotz der von ihnen zu gewärtigen disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen ein solches Fehlverhalten gesetzt haben. Außerdem hat sich für den Mercedes offenkundig eine geringere Geschwindigkeitsüberschreitung ergeben als für das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug. Wie nämlich der Meldungsleger bei seiner Einvernahme als Zeuge vor der Berufungsbehörde angegeben hat, findet eine Ahndung mittels Organstrafmandat nur bis zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 30 km/h statt. Ab einer Überschreitung von 31 km/h kommt es hingegen jedenfalls zur Anzeigenerstattung. Wenn daher dem vom Berufungswerber genannten anderen Fahrzeuglenker die Bezahlung eines Organmandats angeboten wurde, hat dessen gemessene Geschwindigkeit offenkundig maximal 110 km/h oder weniger betragen. Die Ausstellung eines Organmandats für diesen anderen Fahrzeuglenker ist also ein weiteres Indiz dafür, dass es für dieses Fahrzeug zu einer gesonderten Geschwindigkeitsmessung gekommen ist.
Dass diese mehreren Geschwindigkeitsmessungen auch in zeitlicher Hinsicht kein Problem dargestellt haben, steht für die Berufungsbehörde ebenfalls außer Zweifel. Wie sich nämlich aus der Bedienungsanleitung für das betreffende Lasermessgerät ergibt, dauert ein Messvorgang nur ca 0,3 Sekunden. Wenn das Gerät ? wie im gegenständlichen Fall - auf einem Stativ aufgesetzt ist, ist dieses zudem leicht verschwenkbar, sodass bei mehreren hintereinander fahrenden Kraftfahrzeugen diese durch Verschwenken des Lasermessgerätes in verschiedenen Abständen zum Ort der Messung erfasst werden können. Die Berufungsbehörde sieht es daher als erwiesen an, dass es auch in zeitlicher Hinsicht möglich war, eine gültige Messung sowohl für den dem Berufungswerber vorausfahrenden Mercedes als auch für das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug vorzunehmen.
Auf die Einvernahme der vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers angebotenen Zeugin S. H. konnte bei dieser Sachlage verzichtet werden. Die Zeugin hätte ? wie der Rechtsvertreter ausführt - Angaben zum Abstand zwischen den vom Berufungswerber gelenkten PKW und dem vorausfahrenden Mercedes machen sollen. Entscheidend ist aber, ob für den Messbeamten bei der Messung, deren genauer Zeitpunkt der Zeugin zudem nicht bekannt sein kann, eine ausreichende Sichtbeziehung zum PKW des Berufungswerbers bestanden hat. Zu dieser Frage kann die angebotene Zeugin aber keine persönlichen Wahrnehmungen haben. Da der Sachverhalt zu Frage der Sichtbeziehung durch Einvernahme des Meldungslegers sowie aufgrund der von diesem vorgelegten Lichtbilder über den Tatort hinreichend geklärt ist, waren insofern ergänzende Beweisaufnahmen entbehrlich. Wenn der Berufungswerber bzw sein Rechtsvertreter weiters vorbringen, dass das Laser-Geschwindigkeitsmessgerät der vorliegenden Art Fahrzeuge, die keine ausreichenden senkrechten Flächen aufweisen, nicht richtig messen könne, ist auch dies nicht zielführend. Den Verwendungsbestimmungen bzw der Bedienungsanleitung kann eine solche eingeschränkte Nutzbarkeit des Lasermessgerätes nicht entnommen werden. Laut Bedienungsanleitung ist mit dem Laser das Kfz-Kennzeichen des Zielfahrzeuges anzuvisieren und dann der Abzug zu betätigen. Wie der Meldungsleger bei seiner zeugenschaftlichen Befragung glaubhaft versichert hat, nimmt er eine Messung des ankommenden Verkehrs stets in dieser Weise vor. Bei dieser Art der Messung ist aber nach Ansicht der Berufungsbehörde die Richtigkeit des Messergebnisses jedenfalls sichergestellt. Dies ergibt sich auch aus der Zulassung des betreffenden Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, wonach beim Anvisieren eines Fahrzeuges auf dessen Front- und Heckpartie zu zielen ist. Es brauchte daher auch keine sachverständige Äußerung zu diesem Punkt eingeholt werden. Dies umso mehr, als der Berufungswerber selbst nicht präzisiert hat, welcher nicht senkrechte Bereich des von ihm gelenkten Fahrzeuges angeblich anvisiert worden ist.
Es wurden aber auch sonst auch keine Umstände vorgebracht, die Zweifel am Ergebnis der konkreten Messung erwecken könnten. Weder wurde in der durch die Rechtsprechung geforderten Weise konkret die Nichtbeachtung der Verwendungsbestimmungen bei der verfahrensgegenständlichen Messung behauptet noch wurden Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Funktionsfähigkeit des gültig geeichten Messgerätes hätten hervorrufen können. Im Ergebnis läuft daher die Behauptung der nicht ordnungsgemäßen Messung auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (vgl VwGH 20.11.1986, Zl 86/02/0122 uva).
Im Ergebnis steht damit für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass die vom Berufungswerber zum Tatzeitpunkt eingehaltene Geschwindigkeit unter Berücksichtigung (Abzug) der Verkehrsfehlergrenze 117 km/h betragen hat.
Zur rechtlichen Beurteilung:
Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 zeigt das Beschränkungszeichen ?Geschwindigkeits-beschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)? an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Im gegenständlichen Fall sieht es die Berufungsbehörde aufgrund der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen an, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 u.a.).
Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Dieser hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach § 20 leg cit kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 21 Abs 1 leg cit kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine wesentliche Bedingung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber, indem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 46 Prozent überschritten hat, in durchaus erheblicher Weise zuwidergehandelt. Dies umso mehr, als sich der Tatort im Übergangsbereich von der A12 Inntalautobahn in die S 16, also innerhalb eines aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht durchaus problematischen Bereiches, befindet. Um diesen Verkehrsrisiken zu begegnen wurde daher ein Geschwindigkeitstrichter verordnet und zudem ein Überholverbot (amtsbekannte Tatsache) festgelegt. Dass das Befahren eines solchen Bereiches mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h statt der erlaubten 80 km/h das Unfallsrisiko erhöht, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel.
Hinsichtlich des Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen, wobei aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung von einem erheblichen Sorgfaltsverstoß auszugehen war.
Mildernd konnte berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber zumindest im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Landeck nicht strafvorgemerkt aufscheint. Das Vorliegen der vom Berufungswerber im Übrigen geltend gemachten Milderungsgründe ist im Verfahren hingegen nicht hervorgekommen. Dass die Übertretung lediglich aus Fahrlässigkeit bzw Unachtsamkeit begangen wurde, wurde bei der Strafbemessung ohnedies berücksichtigt (siehe oben). Wenn der Berufungswerber von optimalen Fahrbahn-, Straßen-Verkehrs-verhältnissen spricht, verkennt er die örtlichen Gegebenheiten bzw lässt er sein eigenes Vorbringen außer Acht. Wie erwähnt, befindet sich der Tatort innerhalb des verkehrstechnisch problematischen Übergangsbereiches von der A12 mit zunächst zwei Fahrstreifen und ohne Gegenverkehr, die sich sodann auf eine Fahrspur verengt, in die S16 mit nur einer Fahrspur je Fahrtrichtung und Gegenverkehr. Außerdem ist der Berufungswerber laut eigenen Angaben nur in geringem Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug gefahren. Bei diesen Gegebenheiten kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht von optimalen Straßen- und Verkehrsverhältnissen gesprochen werden. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers sind auch keine Umstände hervorgekommen, die einem Schuldausschließungs- bzw Rechtfertigungsgrund nahe kommen würden. Bei Ungehorsamsdelikten kann außerdem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommen (vgl VwGH v 16.12.1991, Zl 91/19/0167 uva). Dasselbe gilt auch für die behauptete freiwillige Abwendung eines größeren Schadens. Wenn einerseits fahrlässige Tatbegehung behauptet wird, ist es zudem in sich widersprüchlich, wenn gleichzeitig eine Tatbegehung bloß aufgrund verlockender Gelegenheit statt mit vorgefasster Absicht geltend gemacht wird. Aufgrund des seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraumes kann nach Ansicht der Berufungsbehörde auch nicht von einem Wohlverhalten über ?einen längeren Zeitraum? gesprochen werden. Das Berufungsvorbring en enthält also insgesamt keine nachvollziehbare Begründung für das Vorliegen der ansonsten angeführten Milderungsgründe. Erschwerungsgründe haben sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Den Ausführungen der Erstbehörde, die von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen ist, ist der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach die Gelegenheit bestanden hätte, nicht entgegengetreten. Es konnte daher von der Richtigkeit dieser Annahme ausgegangen werden (vgl VwGH 05.04.1990, Zl 89/09/0166).
Im Hinblick auf all diese Strafzumessungkriterien konnte die verhängte Geldstrafe nun aber nicht als überhöht angesehen werden, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen ungeachtet des erheblichen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zu weniger als 18 Prozent ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in dieser Höhe wäre auch bei Zugrundelegung unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG haben ebenfalls nicht vorgelegen.
Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 keine Mindeststrafe vorsieht. Was den § 21 VStG anlangt, fehlt es nach Ansicht der Berufungsbehörde bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 92/03/0113.0117 uva). Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen. Gegen die Annahme eines geringfügigen Verschuldens sprechen bereits das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Umstand, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mehrfach durch Verkehrzeichen kundgemacht war (zunächst 100 km/h, dann 80 km/h und Wiederholung der 80 km/h Beschränkung).
Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Allerdings war gegenüber dem mündlich verkündeten Berufungserkenntnis eine geringfügige Richtigstellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorzunehmen. Laut Auskunft des Rechtsvertreters des Berufungswerbers und den handschriftlichen Aufzeichnungen des Meldungslegers handelt es sich beim Geburtsjahr des Berufungswerbers um das Jahr 1978. Auch bei der Zitierung der übertretenen Verwaltungsnorm ist der Erstinstanz eine Ungenauigkeit unterlaufen. Die Befugnis der Berufungsbehörde zu einer entsprechenden Richtigstellung hat sich aus § 52a VStG ergeben (vgl VwGH 08.09.1998, Zl 98/03/0036 ua).
Die Festlegung der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.