RS UVS Wien 2004/08/16 03/P/34/6000/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2004
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Rechtssatz

Eine auf einem Radarphoto beruhende Bestrafung wegen Überschreitens der höchst zulässigen Geschwindigkeit verstößt auch nicht gegen das Verbot der Selbstbezichtigung, ist für diese Bestrafung doch ein Geständnis - anders als für den diesbezüglichen Milderungsgrund ? nicht zwingendes Erfordernis.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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