RS UVS Kärnten 2004/02/17 KUVS-1195/5/2003

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Rechtssatz

Wurde an den vom Beschuldigten namhaft gemachten Lenker ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme gerichtet, wobei die Zustellung nicht möglich war, und dem Beschuldigten im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht die Möglichkeit eingeräumt, den Entlastungsbeweis in anderer Weise zu erbringen, so sind die Bekanntgabe eines Tankwartes ohne Namen und Adresse sowie eine vom Beschuldigten vorgenommene erfolglose Suche  nach dem Lenker in Kroatien, keine geeigneten Entlastungsbeweise, da es sich lediglich um bloße Behauptungen handelt.

Schlagworte
erhöhte Mitwirkungspflicht, Lenkerauskunft, Entlastungsbeweis, bloße Behauptungen, mangelnde Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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