Wurde an den vom Beschuldigten namhaft gemachten Lenker ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme gerichtet, wobei die Zustellung nicht möglich war, und dem Beschuldigten im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht die Möglichkeit eingeräumt, den Entlastungsbeweis in anderer Weise zu erbringen, so sind die Bekanntgabe eines Tankwartes ohne Namen und Adresse sowie eine vom Beschuldigten vorgenommene erfolglose Suche nach dem Lenker in Kroatien, keine geeigneten Entlastungsbeweise, da es sich lediglich um bloße Behauptungen handelt.