TE UVS Tirol 2004/11/02 2004/17/120-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn M. S., A., vertreten durch RA Dr. C. M., H. i. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12.05.2004, Zl VK-25474-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Beitrag in der Höhe von 20 Prozent der festgesetzten Strafe, das sind Euro 7,20, zu bezahlen.

Text

Mit dem ergangenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Nachstehendes zur Last gelegt:

 

?Tatzeit:  27.08.2003 um 19.04 Uhr

Tatort: Hall i.T., auf der L 8 (Dörferstraße) bei km 9,900

Fahrzeug: Kombinationskraftwagen M1, XY

 

1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen ?Geschwindigkeitsbeschränkung? die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

40 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit

51 km/h gefahrene Geschwindigkeit mittels Messung festgestellt.?

 

Dadurch hat der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, dass laut Grundstücksverzeichnis im Ortsgebiet Hall i.T. eine ?Dörferstraße? nicht bekannt sei. Der in dem Straferkenntnis genannte Tatort würde somit offiziell gar nicht existieren, weshalb eine Bestrafung nicht zulässig sei. Ferner würde die in der Strafverfügung zugrunde gelegte, durch das Vorschriftszeichen ?Geschwindigkeitsbeschränkung? verlautbare Verordnung der BH Innsbruck (Zahl des Verordnungsaktes: 4-17/1-1/91) nicht dem Gesetz entsprechen und sei daher verfassungs- bzw gesetzeswidrig, zumal die ?Erforderlichkeit? einer derartigen Verkehrsbeschränkung nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren im Sinne des § 43 Abs 1 StVO vor Erlassung der Verordnung festgestellt worden sei (vgl VfGH vom 25.2.2003, V 73/02).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

Am 17.09.2003 wurde seitens der Verkehrsabteilung Tirol Anzeige dahingehend erstattet, dass der Berufungswerber am 27.08.2003 um 19.04 Uhr in Hall in Tirol auf der L8 (Dörferstraße) in Richtung Süden mit den Kombinationskraftwagen (A) XY entgegen die durch Vorschriftszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 11 km/h überschritten hat. Dabei wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen.

 

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11.11.2003 wies der Berufungswerber auf die in der obgenannten Berufung genannten Vorbringen hin.

 

Am 12.05.2004 wurde das Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erlassen.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 52 lit a Z 10a 1 Satz StVO zeigt dieses Zeichen ?Geschwindigkeitsbeschränkung? an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO sind für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Verkehrsbehörde erließ am 18.4.1991 folgende Verordnung:

 

?Gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO iVm § 94 b StVO verordnet die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wie folgt:

 

Für das Ortsgebiet von Hall in Tirol, betreffend die Bundes- und Landesstraßen , wird mit Ausnahme der B 171 Tiroler Straße, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h verfügt.

 

Die Kundmachung der Verordnung erfolgt gemäß § 44 Abs 1 StVO durch:

 

Anbringung des Vorschriftszeichen  gemäß § 52 a Z 10 a StVO ?Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h? an den Ortstafeln ?Hall in Tirol? sowie Anbringung des Vorschriftszeichen gemäß § 52 a Z 10 a StVO ?Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h? ca 10 m westlich der östlichen Ortstafel Hall in Tirol auf der B 171 Tiroler Straße für die Fahrtrichtung Rum und auf der Höhe der Busbucht Gasthaus Schatz auf der B 171 Tiroler Straße für die Fahrtrichtung Mils.

 

Die Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft.?

 

Laut Telefonat vom 2.11.2004 mit Herrn D. von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck diente als Entscheidungsgrundlage für die Erlassung der vorliegenden Verordnung ein verkehrstechnisches Gutachten vom Büro für Verkehrs- und Raumplanung Rauch/Schlosser vom März 1988 und der Ergänzung vom 25.04.2003 und wurde sohin ein ausreichendes Ermittlungsverfahren im Sinne des § 43 Abs 1 StVO von der Stadt Hall für das gesamte Ortgebiet vorgenommen (Unterlagen Ermittlungsverfahren).

 

Fest steht, dass mit dem PKW (A) XY auf der L8 eine Geschwindigkeit von 56 km/h gefahren wurde (Radarfoto vom 27.08.2004 des Landesgendameriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung). Ebenso ergibt sich aus der Straßendatenbank des tiris (Tiroler Raumordnungs-Informationssystem vom Land Tirol), dass die L8 als Dörferstraße bezeichnet wird.

 

Bei der Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, - wie in diesem Fall - genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Handeln. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nur dann würde der Beschuldigte straffrei bleiben.

 

Ein Vorbringen des Berufungswerbers bezüglich mangelndem Verschulden liegt nicht vor.

Als Verschuldensform war Fahrlässigkeit anzunehmen. Ausgehend vom oben festgestellten Sachverhalt hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Kundmachung, Verordnung, verkehrstechnisches, Gutachten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten