Hat der Beschuldigte keinen geeigneten Entlastungsbeweis angeboten, dass er ein mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendes Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt hat, da die Zustellung an eine von ihm namhaft gemachte Person nicht möglich war und eine weitere aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung erscheinen konnte, so beschränkt sich die Verantwortung des Beschuldigten auf die bloße Behauptung, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht gelenkt hat und ist daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.