RS UVS Kärnten 2004/06/03 KUVS-402/10/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2004
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte keinen geeigneten Entlastungsbeweis angeboten, dass  er ein mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendes Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt hat, da die Zustellung an eine von ihm  namhaft gemachte Person nicht möglich war und eine weitere aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung erscheinen konnte, so beschränkt sich die Verantwortung des  Beschuldigten auf die bloße Behauptung, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht gelenkt hat  und ist daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Entlastungsbeweis, Mitwirkungspflicht des Beschuldigten, Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, überhöhte Geschwindigkeit, Lenkereigenschaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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