TE UVS Tirol 2004/05/26 2004/18/024-2

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn K. H., D-P., vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. B. S., Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.12.2003, Zl VK-11651-2003, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 auf Euro 100,00 herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 10,00 neu bestimmt.

 

Gemäß § 52a Abs 1 VStG wird das mündlich verkündete Berufungserkenntnis insofern abgeändert, als der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend berichtigt wird, dass der Beschuldigte den Pkw mit dem Kennzeichen XY samt dem Anhänger mit dem Kennzeichen XY gelenkt hat und eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.02.2000, Zl 4-51/1-00, zur Last gelegt wird sowie die Wortfolge "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.03.2000" durch die Wortfolge "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.02.2000" ersetzt wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

"Tatzeit: 24.04.2003 um 13.50 Uhr

Tatort: Gemeinde Gries am Brenner, auf der B 182, km 32.240,

Richtung Norden

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem Anhänger auf der B-182 Brennerstraße entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 6d StVO iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.03.2000, Zahl 4-51/1-00, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger" auf der B-182 Brenner Straße zwischen Strkm 7,4 im Gemeindegebiet Schönberg bis Strkm 35,10 im Gemeindegebiet von Gries nicht beachtet, obwohl die gegenständliche Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung der zit Verordnung fiel."

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 6d StVO iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.03.2000, Zl 4-51/1-00, zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass den Beschuldigten an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde. Der Beschuldigte habe die Verbotstafel "Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhängern" nicht gesehen, da diese offensichtlich durch ein vor ihm fahrendes Fahrzeug verdeckt gewesen sei bzw er die Tafeln durch das vor ihm fahrende Fahrzeug erst so spät wahrnehmen hätte können, dass ein Einbiegen in die Autobahnauffahrt nicht mehr möglich gewesen sei. Bis zum Anhalteort sei keine Möglichkeit gegeben gewesen, mit dem Fahrzeug des Beschuldigten auf Grund der Länge dieser Fahrzeugkombination umzukehren und wäre dies auch auf Grund des Verkehrsaufkommens zu gefährlich gewesen.

 

Die Verordnung vom 01.03.2000, Zl 4-51/2-00, sei nicht gesetzmäßig kundgemacht und würden die Verbotsschilder an der B 182 (Brennerbundesstraße) nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, insbesondere wären sie nicht gesetzmäßig angebracht.

 

Die Behörde habe wesentliche Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere die des Parteiengehörs, gänzlich außer Acht gelassen. Der Beschuldigte sei im gesamten Verfahren nicht gehört worden. Es werde noch einmal beantragt, den Beschuldigten im Rechtshilfeweg zum Tatvorwurf einzuvernehmen.

 

Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurde der Meldungsleger RI G. einvernommen. Dabei gab dieser Zeuge, der die Anzeige erstattet hat, Nachstehendes zu Protokoll:

 

"Ich habe im gegenständlichen Fall die Anzeige erstattet. Dabei ist der Beschuldigte als Lenker des BMW mit dem Kennzeichen XY, Pkw, samt dem Anhängerwagen mit dem Kennzeichen XY auf der Brennerbundesstraße in Fahrtrichtung Norden angehalten worden. Der Beschuldigte wurde bei Strkm 32,240 der B182 betreten. Bei der Anhaltung reklamierte der Beschuldigte keinerlei Ausnahme vom gegenständlichen Fahrverbot.

Ich habe die gegenständliche Lichtbildbeilage, welche sich im erstinstanzlichen Akt findet, erstellt. Auch die damit verbundene Stellungnahme vom 05.10.2003 stammt von mir.

Mir werden vollinhaltlich meine Angaben in der Stellungnahme vom 05.10.2003 vorgehalten. Diese Angaben halte ich unter Wahrheitspflicht aufrecht.

Auf Frage der Rechtsvertreterin:

Ich habe den Lenker auch nach seinem Fahrziel befragt, wobei dieser angegeben hat, dass dieses in Deutschland liegen würde."

 

Es ergibt sich keinerlei Hinweis dafür, dass diese Angaben des Zeugen nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. Der Zeuge stand unter Wahrheitspflicht und hätte im Falle einer falschen Zeugenaussage mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen gehabt. Von der Richtigkeit dieser Zeugenaussage wird ausgegangen.

 

Hinsichtlich der monierten, nach Auffassung des Beschuldigten nicht gesetzeskonformen Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen ist auf die vom Meldungsleger im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Stellungnahme vom 05.10.2003, welche dem Zeugen im Berufungsverfahren vollinhaltlich vorgehalten worden ist, samt den diesbezüglich beigeschlossenen Lichtbildern zu verweisen. Gegenständliches Fahrverbot gilt auf der Brennerbundesstraße (in Fahrtrichtung des Beschuldigten) von km 35,10 bis km 7,530 in beiden Fahrtrichtungen. In Fahrtrichtung des Beschuldigten wurden vom Meldungsleger im erstinstanzlichen Verfahren Lichtbilder von den entsprechenden Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 6d (Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger" samt der Zusatztafel "ausgenommen Berechtigte laut Bote für Tirol Nr 223/2000") bei km 35,450 (Bild A) sowie bei Beginn des Fahrverbots (Bild B) sowie von diesem Straßenverkehrszeichen samt dieser Zusatztafel unmittelbar vor Einmündung der Autobahnausfahrt in die Brennerbundesstraße B 182 am Brennersee vorgelegt. Es ergibt sich somit keinerlei Hinweis dafür, dass diese Verordnung nicht entsprechend kundgemacht sei bzw die Kundmachung auf Grund der Art der Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß sei. Auch fand sich kein Hinweis dafür, wie der Beschuldigte behauptet, dass diese Straßenverkehrszeichen nicht gut sichtbar angebracht wären. Dies ergibt sich eindeutig aus den Lichtbildern. Somit hat der Beschuldigte die ihm diesbezüglich zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Für den Ausnahmetatbestand von dieser Verordnung findet sich nicht der geringste Hinweis.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist anzuführen, dass § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe bis zur Höhe von Euro 726,00 vorsieht. Hinsichtlich dem Verschulden wird von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Auf Grund des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit und dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht etwa ein Schwerfahrzeug samt einem Anhänger gelenkt hat, sondern einen Pkw mit Anhänger, sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, die Strafe entsprechend herabzusetzen. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse wird von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen, zumal der Beschuldigte trotz Aufforderung im erstinstanzlichen Verfahren und Befragung im Berufungsverfahren diesbezüglich keine Angaben gemacht hat.

 

Eine Einvernahme des Beschuldigten im Rechtshilfeweg war entbehrlich, zumal der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung geladen worden ist, zu dieser jedoch nicht erschienen ist, sodass er sich dieses Beweismittels begeben hat.

Schlagworte
Fahrverbot, Kraftfahrzeuge, Anhänger, Verordnung, kundgemacht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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