Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung der Frau Mag. E. G., wohnhaft in I., XY-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 23.06.2004, Zahl S-7017/04, nach der am 20.10.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 9,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie sind als Lenkerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 14.02.2004 um 11.34 Uhr in Innsbruck, Herrengasse Richtung Nordwesten ? Kreuzung Herzog-Otto-Straße trotz der durch Straßenverkehrszeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung (?Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts?), nicht in der durch den Pfeil angegebenen Richtung gefahren.?
Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit b Z 15 StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 45,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.
In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte die Berufungswerberin vor, dass es ihr unmöglich gewesen sei, den Hinweis zur Umleitung zu erkennen, weil das Hinweisschild im Kreuzungsbereich Sillgasse ? Kaiserjägerstraße ? Universitätsstraße (wenn zum damaligen Zeitpunkt vorhanden) umgedreht gestanden und somit unlesbar gewesen sei. Hätte sie von der Umleitung gewusst, hätte sie sicher einen anderen Weg genommen, um zu ihrem Ziel zu gelangen.
Sie sei allein erziehende Mutter mit zwei Jugendlichen im Alter von 14 und 18 Jahren. Sie habe lediglich ein geringfügiges Einkommen von monatlich Euro 300,00. Die Alimentationszahlungen des Vaters für ihre Kinder seien monatlich Euro 170,00 bzw Euro 254,35. Sie ersuche daher um Minderung bzw Erlass der Geldstrafe. Dieser Berufung waren drei Lichtbilder betreffend die Verkehrsschilder im Kreuzungsbereich Sillgasse/Kaiserjägerstraße/Universitätsstraße angeschlossen.
Aufgrund dieser Berufung wurde am 20.10.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Berufungswerberin sowie der Zeugin Rev Insp C. Z. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellte Sachverhalt als erwiesen fest.
Diese Feststellung ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Diesem Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizistin Rev Insp C. Z. zugrunde. C. Z. gab anlässlich ihrer Einvernahme vor der Berufungsbehörde zweifelsfrei an, dass die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt die Herrengasse in Fahrtrichtung Westen befahren hat. An der Kreuzung mit der Herzog-Otto-Straße hat sie die in der Herrengasse unmittelbar vor der Kreuzung mit der Herzog-Otto-Straße gut sichtbar angebrachten Vorschriftszeichen ?vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts? missachtet und ist in weiterer Folge nach links in die Herzog-Otto-Straße eingebogen. Anschließend setzte sie ihre Fahrt auf der Herzog-Otto-Straße in Richtung Innrain fort. Von der Berufungswerberin selbst wurde anlässlich der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung weder die Lenkereigenschaft noch der Vorwurf bestritten, dass sie zur Tatzeit in Innsbruck, Herrengasse Richtung Nordwesten ? Kreuzung Herzog-Otto-Straße trotz der durch das Straßenverkehrszeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht in die durch den Pfeil angegebene Richtung gefahren ist.
Es steht daher für die Berufungsbehörde zweifelsfrei fest, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und somit den Tatbestand des § 52 lit b Z 15 StVO zu vertreten hat.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Mit dem Vorbringen bzw der Aussage der Berufungswerberin, wonach sie das Hinweisschild bezüglich der Sperrung des Rennweges im Bereich Kongresshaus und der damit verbundenen Unerreichbarkeit des Innrains auf diesem Weg nicht gesehen habe bzw ihr das an der Kreuzung Herrengasse/Herzog-Otto-Straße angebrachte Vorschriftszeichen ?vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts? als widersinnig erscheine, ist es ihr nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Tatsache ist, dass das Vorschriftszeichen ?vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts? zum Tatzeitpunkt an der Kreuzung Herrengasse/Herzog-Otto-Straße gesetzmäßig verordnet und auch kundgemacht war und die Berufungswerberin ihr Fahrverhalten daher danach zu richten gehabt hätte.
Die Berufungswerberin hat daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, schädigt doch die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Fahrzeugverkehrs.
Als Verschuldensgrad wird der Berufungswerberin Fahrlässigkeit vorgeworfen.
Mildernd wurde ihre Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor.
Unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bis zu Euro 726,00) ergibt sich, dass die von der Erstbehörde über die Berufungswerberin verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 45,00 ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt ist. Die Strafe ist schuld- und tatangemessen und auch bei ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ? wie dies die Berufungswerberin geltend macht ? keinesfalls überhöht. Außerdem war die Verhängung dieser Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Berufungswerberin künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.