RS UVS Kärnten 2004/03/29 KUVS-413/2/2004

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Rechtssatz

Wird der Tatort dahingehend korrigiert, als die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Südautobahn (A 2) nicht im Bereich BauKm 345,3 bis 350,0 erfolgte, sondern im Bereich BauKm 352,860 bis BauKm 353,970, da der Meldungsleger zu Protokoll gab, dass er sich hinsichtlich der Kilometerangaben ?geirrt"  habe, so liegt eine unzulässige Auswechslung der Tat vor und ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
fehlerhafte Kilometerangabe durch Meldungsleger, Auswechslung der Tat, Geschwindigkeitsüberschreitung, Höchstgeschwindigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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