Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn E. G., 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. G. Z., Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 11.12.2003, Zahl S-13.738/03, nach der am 04.11.2004 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 82,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 20.06.2003 um 19.43 Uhr auf der B-182 bei KM 9.550, Gemeindegebiet von Schönberg i.St., Richtung Innsbruck die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h überschritten.?
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 410,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im wesentlichen vor, dass er die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er beantrage die Einholung entsprechender Fotos sowie die Einvernahme des den Vorfall aufnehmenden Gendarmeriebeamten.
Es wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schließlich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.
Aufgrund dieser Berufung wurde am 04.11.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde, insbesondere in die vom Gendarmerieposten Neustift übermittelten drei Radarlichtbilder, in den Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 15.10.2002 sowie in die Verordnung betreffend die Verkehrsverhältnisse Schönberg vom 27.11.1980, Zahl 4-47/4-2/80.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Berufungswerber hat am 20.06.2003 um 19.43 Uhr als Lenker des Motorrades L3 der Marke Yamaha RN06 mit dem Kennzeichen XY die im Gemeindegebiet von Schönberg (B-182, Strkm. 9.550) gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h (Messtoleranz wurde bereits abgezogen) überschritten.
Diese Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Radarmessgerät MU-VR 6F, welches zuletzt am 12.09.2002 geeicht wurde, durchgeführt. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft laut dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 15.10.2002 am 31.12.2005 ab. Messbeamter dieser Geschwindigkeitsmessung war AI F. B. Das gegenständliche Radarmessgerät MU-VR 6F war im Dienstfahrzeug installiert. AI F. B. stand mit diesem Dienstfahrzeug parallel zur Fahrbahn der Brennerbundesstraße B 182. Der Berufungswerber fuhr mit seinem Motorrad am Dienstfahrzeug vorbei und wurde er mit dem gegenständlichen Radarmessgerät im abfließenden Verkehr gemessen. Die gemessene Geschwindigkeit betrug laut den von der Berufungsbehörde eingeholten Radarfotos 112 km/h am 20.06.2003 um
19.43 Uhr.
Bevor mit dem gegenständlichen Radarmessgerät Messungen durchgeführt wurden, wurde dieses von AI F. B. auch vorschriftsmäßig kalibriert.
Die Anhaltung des Berufungswerbers wurde von RI M. F. durchgeführt, welcher über Funk von AI F. B. verständigt wurde, dass der Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen XY mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Anlässlich dieser Anhaltung gab der Berufungswerber an, dass zum Zeitpunkt der Übertretung kein Verkehr auf der Brennerbundesstraße geherrscht und er daher nicht auf die Geschwindigkeit geachtet habe.
Laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.11.1980, Zahl 4-47/4-2/80 betreffend die Verkehrsverhältnisse Schönberg, wurde auf der B 182 für den Bereich des ?Alten Schönbergs? ab dem derzeitigen Standpunkt der Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h (bei km 13.7) bis zu km 7.5 südlich der Stephansbrücke eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h in beiden Fahrtrichtungen verfügt. Beim ?Grasselboden? ist die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h in beiden Richtungen zu wiederholen (samt Zusatztafel gemäß § 54 Z 5b StVO ?auf 2.5 km?). Die diesbezüglichen Verkehrszeichen sind in diesem Bereich vorschriftsmäßig aufgestellt. Diese Verordnung steht seit dem Jahr 1980 unverändert in Geltung.
Diese Feststellungen ergeben sich im wesentlichen auf der Grundlage der einvernommenen Zeugen AI F. B. und RI M. F., welche einen guten und verlässlichen Eindruck anlässlich ihrer Einvernahme vor der Berufungsbehörde hinterließen, dies in Verbindung mit der Anzeige des Gendarmerieposten Neustift i.St. vom 21.06.2003, Zahl A1/0000001230/01/2003, des Eichscheines sowie der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.11.1980, Zahl 4-47/4-2/80. Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ergeben sich keine Bedenken bezüglich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Es ergaben sich insbesondere keinerlei Hinweise, dass das gegenständliche Radarmessgerät nicht vorschriftsmäßig bedient worden wäre oder der Messvorgang nicht richtig vorgenommen wurde. Dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde daher ausreichend Rechnung getragen. Der Berufungswerber ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung trotz ausgewiesener Ladung an seinen Rechtsvertreter nicht erschienen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, weil überhöhte Geschwindigkeiten zu den Hauptursachen von Verkehrsunfällen zählen. Als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber Fahrlässigkeit vorgeworfen. Erschwerende Umstände lagen keine vor, mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.
In Anbetracht des nach § 99 Abs 3 lit a StVO normierten Strafrahmens von bis zu Euro 726,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 410,00 für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h überschritten) schuld- und tatangemessen und auch bei ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keinesfalls überhöht. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.