Von einem Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO kann nur dann gesprochen werden, wenn von einem mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängenden Ereignis auszugehen ist, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Wenn nachgewiesenermaßen kein Sachschaden eingetreten ist und der Beschuldigte von einer Verletzung keine Kenntnis haben konnte, somit auch von einem Verkehrsunfall mit Personenschaden nicht die Rede sein kann, liegt auch keine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 StVO vor (Einstellung des Verfahrens).