Verursacht der Beschuldigte einen Selbstunfall und konnte nicht erkennen, ob der im Auto mitfahrende Beisitzer bei diesem Unfall verletzt wurde, so kann die mangelnde Meldung an die nächstgelegene Gendarmeriedienststelle nicht als Pflichtverletzung gemäß § 4 Abs 2 StVO angesehen werden (Einstellung des Verfahrens).