Die Beschuldigte wurde bestraft, da sie als Lenkerin eines PKW an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ursächlich beteiligt war und es unterließ, sofort die nächste Sicherheitsdienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen und dadurch gegen § 4 Abs 2 StVO verstieß.
Da die Berufungswerberin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, versuchte ihren gesetzlichen Pflichten (Hilfeleistung) nachzukommen und eine Polizeimeldung deshalb verspätet erstattete, da sie eine (wenn auch in diesem Umfang nicht notwendige) Hilfeleistung erbrachte und von der Möglichkeit einer telefonischen Meldung keinen Gebrauch machte, hat die Behörde mit der geringstmöglichen Strafe das Auslangen zu finden (Verweis VwGH 11.11.1992, 92/02/0137).
Angesichts einer Strafdrohung von S 500,-- bis S 30.000,-- gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO 1960 und unter Bedachtnahme auf § 100 Abs 5 wonach bei Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1 oder 2 StVO 1960 die Bestimmungen des § 21 und des § 50 VStG keine Anwendung finden, war die vorgesehene Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte herabzusetzen.