Aus dem Aufbau des Absatzes 2 des § 4 StVO ist zu schließen, daß unter den Personen, die die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen haben, nur die in der unmittelbar vorangehenden Bestimmung bezeichneten Personen zu verstehen sind. Bei diesen handelt es sich um Personen, die den bei einem Verkehrsunfall Verletzten Hilfe zu leisten bzw die für fremde Hilfe zu sorgen haben. Darunter können vernünftigerweise nicht auch die vom Unfall selbst Betroffenen bezüglich ihrer eigenen Verletzungen verstanden werden, weil sie, wenn sie für ihre Verletzungen Sorge tragen, nicht "Hilfe" leisten (siehe ua VwGH 16.5.1962, ZVR 1962/284; VwGH 18.5.1965, ZVR 1966/49). Voraussetzung für die Pflicht des § 4 Abs 2 StVO ist der ursächliche Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall einerseits und die Verletzung einer anderen Person andererseits und besteht demnach hinsichtlich der eigenen Verletzungen keine Verständigungspflicht (Einstellung des Verfahrens).