RS UVS Kärnten 1994/04/27 KUVS-395/4/94

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Rechtssatz

Verursacht der Beschuldigte als Fahrradlenker mit einem anderen Fahrradlenker einen Verkehrsunfall, bei welchem der Unfallsgegner zu Sturz kam, der Beschuldigte diesem Hilfe leistete und dabei feststellte, daß der Unfallsgegner Asphaltteilsplitter im Gesicht hatte und ein Zeuge Blutflecken am Hemd des Unfallsgegners bemerkte, macht er sich nach § 4 Abs 2 StVO bei nicht sofortiger Verständigung der Gendarmerie oder Polizei auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn der Unfallsgegner auf Anfrage erklärte ... "es sei nicht so schlimm ..." in der Folge auch noch einige Schritte gehen konnte, danach humpelte und von einem Unfallszeugen danach nach Hause gebracht und von dort, wegen Verschlimmerung des Zustandes, durch die Rettung in das Unfallkrankenhaus gebracht werden mußte. Nur dann, wenn keine Verletzungen erkennbar sind und die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet wird, besteht keine Verständigungspflicht, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen nicht schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muß, daß sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite der Erklärung zu erkennen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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