Als eine Person, die mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, hat auch derjenige zu gelten, den am Zustandekommen des Verkehrsunfalles kein Verschulden trifft. Das heißt, die Meldepflicht bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle trifft einen Unfallsbeteiligten unabhängig von seinem Verschulden am Verkehrsunfall. Kümmerte sich der Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall um den Verletzten und sind ihm dabei die Verletzungen an den Füßen aufgefallen, so wußte er über den Personenschaden bescheid. Ihn hat aus diesem Grund die Meldepflicht im Sinn des § 4 Abs 2 StVO getroffen. Mit der Bekanntgabe seines Namens und seiner Adresse konnte er sich von der ihm gesetzlich auferlegten Verpflichtung nicht befreien. Ebensowenig entschuldigt ihn der Umstand, daß er deutscher Staatsangehöriger ist und ihm die österreichische Rechtslage nicht vertraut sei. Als geprüfter Fahrzeuglenker ist er nämlich verpflichtet, sich vor Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit der österreichischen Rechtslage, insofern sie den Straßenverkehr betrifft, vertraut zu machen. Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt nicht vor.