Der Punkt 3 des Straferkenntnisses wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl Nr 51/1991, aufgehoben.
Bezüglich des Punktes 3 des Straferkenntnisses wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG, BGBl Nr 52/1991, das Verfahren eingestellt.
Die Berufung hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses wird gemäß § 66 Abs 4 AVG abgewiesen.
Gemäß § 64 VStG hat der Rechtsmittelwerber S 600,-- an Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde binnen zwei Wochen zu entrichten. Innerhalb gleicher Frist wird der Strafbetrag hinsichtlich des Punktes 2 fällig.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde in den Punkten 2 und 3 wegen Übertretung des § 4 Abs 2 lit a iVm 99 Abs 2 lit a und wegen § 4 Abs 5 iVm 99 Abs 3 lit b der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt.
Der Spruch des lediglich hinsichtlich der Punkte 2 und 3 angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
?Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit........: **.**.**** um **.** Uhr
Ort.........: P*****, auf der ***** Höhe Nr.*** in Richtung P*****
Fahrzeug: Pkw *****
Tatbeschreibung:
1)
Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.
(Der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft betrug 0,75 mg/l.)
2) Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.
3) Nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.?
Gegen die Punkte 2 und 3 hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass sich der Einschreiter zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Übertretung in einem äußerst starken alkoholisiertem Zustand befunden hätte. Er habe auf Grund dieser an eine Bewusstseinstörung heranreichende Alkoholisierung den von ihm verursachten Verkehrsunfall nicht wahr genommen. Deshalb könne ihm eine Übertretung der Bestimmungen der §§ 4 Abs 1 lit a und 4 Abs 5 StVO nicht vorgeworfen werden.
Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige des Gendarmeriepostens T***** vom **.**.****.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs 1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Nach Abs 5 der genannten Bestimmung haben die im Abs 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Voraussetzung für die Meldepflicht nach dem § 4 Abs 5 StVO ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.
Außer Streit steht, dass der Beschuldigte zum spruchgegenständlichen Zeitpunkt in Schlangenlinien fuhr und kurz hintereinander jeweils einen abgestellten Pkw gestreift hat. Außer Streit steht weiters, dass der Rechtsmittelwerber bereits von einem Gendarmeriefahrzeug verfolgt wurde und sodann von einer vom Beamten des verfolgenden Fahrzeuges verständigten Verkehrsstreife angehalten wurde.
Mit seinem Vorbringen, er habe wegen seiner starken Alkoholisierung vom Verkehrsunfall nichts bemerkt und deswegen sein Fahrzeug nicht sofort am Unfallsort angehalten, kann sich der Einschreiter nicht rechtfertigen. Ein Verkehrsteilnehmer darf sich zweifelsfrei nicht in einen solchen Zustand versetzen, dass er objektiv und subjektiv verkehrswidriges Verhalten nicht mehr wahrnimmt. Für die Erfüllung der subjektiven Tatzeit der im Falle des § 4 StVO über die Anhalte- und Meldepflicht genügt, dass dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder beigehöriger Aufmerksamkeit zu bewusst sein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Der Tatbestand ist daher schon durch Einlassungsfahrlässigkeit als erwiesen anzunehmen.
Hingegen war zu Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die unmittelbare Anhaltung durch die Gendarmerie nach dem Verkehrsunfall gar keine Möglichkeit hatte, seiner Verpflichtung gemäß § 4 Abs 5 StVO 1960 nachzukommen.
Da also der Rechtsmittelwerber seiner unverzüglichen Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle gar nicht nachkommen konnte, weil er ohnehin von den bereits verständigten Beamten der Verkehrsstreife unmittelbar nach dem Unfall angehalten wurde, war das Straferkenntnis in diesem Punkte zu beheben und die Einstellung diesbezüglich zu verfügen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass als mildernd das Fehlen von Verwaltungsvormerkungen gewertet wurde. Erschwerend war dem gegenüber kein Umstand.
Der Rechtsmittelwerber ist Pensionist mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von ca. S 17.777,--. Er ist für niemanden sorgepflichtig und hat kein Vermögen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die vorliegende Bestrafung als tat- und tätergerecht.
Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus Gründen des § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.