RS UVS Niederösterreich 1999/07/08 Senat-KS-99-421

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Veröffentlicht am 08.07.1999
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Rechtssatz

Ein von einem Verkehrsunfall Betroffener ist bezüglich seiner eigenen Verletzungen nicht verpflichtet, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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